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Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner.
8177.
Die Auflösung der Gewerkschaft, die Namen der Liquidatoren, Änderungen
in den Personen der Liquidatoren sowie die Beendigung der Liquidation sind
unverzüglich dem Bergamte anzumelden und von diesem öffentlich bekannt zu
machen.
Die Anmeldung der Auflösung der Gewerkschaft sowie der Namen der
ersten Liquidatoren liegt dem Vorstande ob; alle späteren Anmeldungen haben
durch die Liquidatoren zu erfolgen.
Werden Liquidatoren durch das Bergamt ernannt oder abberufen, so erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen.
8 178.
Die Bücher und Schriften der Gewerkschaft sind nach beendigtem Liqui-
dationsverfahren zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren bei dem
Bergamte oder an einem von diesem zu bestimmenden sicheren Orte niederzulegen.
Die Gewerken und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher
und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gewerkschaft können zur Einsicht vom
Bergamt ermächtigt werden.
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verteilung unterliegendes Ver-
mögen heraus, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Bergamt die bisherigen
Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen.
§ 179.
Eine Verwertung des Gewerkschaftsvermögens durch Veräußerung des Ver-
mögens im ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Gewerkenversammlung
zulässig. Der Beschluß bedarf der in § 168 Nr. 3 bestimmten Mehrheit; die
Satzung kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Die Vorschriften der §§ 169 bis 178 kommen mit der Maßgabe zur
Anwendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen
befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt.
Die Ausantwortung des Vermögens an den Ubernehmer darf nur unter Be-
obachtung der für die Verteilung unter die Gewerken nach den §§ 173 bis 175
geltenden Vorschriften stattfinden.