Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als 
Gesamtschuldner. 
8177. 
Die Auflösung der Gewerkschaft, die Namen der Liquidatoren, Änderungen 
in den Personen der Liquidatoren sowie die Beendigung der Liquidation sind 
unverzüglich dem Bergamte anzumelden und von diesem öffentlich bekannt zu 
machen. 
Die Anmeldung der Auflösung der Gewerkschaft sowie der Namen der 
ersten Liquidatoren liegt dem Vorstande ob; alle späteren Anmeldungen haben 
durch die Liquidatoren zu erfolgen. 
Werden Liquidatoren durch das Bergamt ernannt oder abberufen, so erfolgt 
die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. 
8 178. 
Die Bücher und Schriften der Gewerkschaft sind nach beendigtem Liqui- 
dationsverfahren zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren bei dem 
Bergamte oder an einem von diesem zu bestimmenden sicheren Orte niederzulegen. 
Die Gewerken und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher 
und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gewerkschaft können zur Einsicht vom 
Bergamt ermächtigt werden. 
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verteilung unterliegendes Ver- 
mögen heraus, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Bergamt die bisherigen 
Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen. 
§ 179. 
Eine Verwertung des Gewerkschaftsvermögens durch Veräußerung des Ver- 
mögens im ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Gewerkenversammlung 
zulässig. Der Beschluß bedarf der in § 168 Nr. 3 bestimmten Mehrheit; die 
Satzung kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Die Vorschriften der §§ 169 bis 178 kommen mit der Maßgabe zur 
Anwendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen 
befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt. 
Die Ausantwortung des Vermögens an den Ubernehmer darf nur unter Be- 
obachtung der für die Verteilung unter die Gewerken nach den §§ 173 bis 175 
geltenden Vorschriften stattfinden.
	        
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