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8182.
Ist eine Gewerkschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Bergwerks—
eigentums oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesellschaft auf—
gelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, die
Gewerkenversammlung die Fortsetzung der Gewerkschaft beschließen.
Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Gewerkschaft durch die Eröffnung
des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs
aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden ist.
Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist von dem Vorstande beim Bergamte
anzumelden und von diesem öffentlich bekannt zu machen.
8 183.
Ist eine Gewerkschaft durch den Übergang ihres Vermögens auf eine
andere Gesellschaft ohne vorgängige Liquidation aufgelöst worden, so ist eine
Anfechtung des den Ubergang betreffenden Beschlusses der Gewerkenversammlung
gegen die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gewerkschaft zu richten.
8 184.
Enthält die Satzung der Gewerkschaft nicht die nach § 117 Abs. 2 wesent-
lichen Bestimmungen, so kann jeder Gewerke und jedes Mitglied des Vorstands
im Wege der Klage beantragen, daß die Gewerkschaft für nichtig erklärt werde.
Die Vorschriften der §§ 145, 146 finden entsprechende Anwendung.
Ein Mangel, der die bezeichneten Satzungsbestimmungen betrifft, kann
durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über eine Anderung der Satzung
entsprechenden Beschluß der Gewerkenversammlung geheilt werden. Die Be-
rufung der Gewerkenversammlung erfolgt, wenn der Mangel die Bestimmungen
über die Form der Berufung (§ 117 Abs. 2 Nr. 4) betrifft, durch einmalige
Einrückung in die in § 117 Abs. 3 bezeichneten Blätter.
8 185.
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen gemäß der Vorschriften des
§ 184 die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, so kann das Bergamt von
Amts wegen die Gewerkschaft für nichtig erklären.
Das Bergamt hat die zur Erhebung der Nichtigkeitsklage Berechtigten
von der beabsichtigten Nichtigkeitserklärung zu benachrichtigen und ihnen zugleich