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eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Die Frist soll mindestens drei Monate betragen.
Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das Bergamt. Die Nichtigkeits—
erklärung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder der erhobene
Widerspruch endgültig verworfen worden ist. Das Verfahren ist einzustellen,
wenn Nichtigkeitsklage erhoben wird.
Sechster Abschnitt.
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden
und den Grundbesitzern.
Erster Titel.
Die Enteignung.
§ 186.
Das Grundeigentum unterliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes der Ent-
eignung, insoweit dies für den Betrieb des Bergbaues erforderlich ist, ins-
besondere zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, Ablade= und Niederlageplätzen,
zu Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, zu Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen,
Hülfsbauen, Zechenhäusern oder anderen für Betriebszwecke bestimmten Tage-
gebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den vom Bergwerkseigentümer am
Gewinnungsorte der Mineralien errichteten Aufbereitungsanstalten, Koksanstalten,
Anlagen zur Herstellung von Teer, Naßpreß= oder Darrsteinen, Chlorkalium=
und Chlormagnesiumfabriken, Glüh= und Röstöfen oder ähnlichen Anstalten, zu
Solleitungen und Solbehältern.
Sind zur Ausführung der vorgenannten Betriebsanlagen besondere Ver-
messungsarbeiten notwendig, so hat der Grundeigentümer diese zu gestatten.
Der mit Wohn= und Wirtschaftsgebäuden bebaute Grund und Boden,
Hofräume, Gärten und Parkanlagen unterliegen der Enteignung nur dann,
wenn dies zur Fortsetzung eines bereits gangbaren Bergbaues erforderlich, auch
eine Verlegung der betreffenden Anlage an einen andern Ort ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Bergwerksunternehmens nicht angängig ist.