Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Das Enteignungsrecht kann vom Bergwerkseigentümer nicht ausgeübt 
werden, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörden überwiegende Gründe 
des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
187. 
Auf Grund des § 186 kann der Bergwerkseigentümer verlangen, daß das 
Grundstück ihm nach seiner Wahl entweder zu Eigentum abgetreten oder zur 
zeitweiligen Benutzung überlassen wird. Die Uberlassung zu zeitweiliger Be- 
nutzung kann er jedoch nicht verlangen, wenn sich mit Sicherheit voraussehen 
läßt, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird. 
Die Überlassung der in § 186 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke und Grund- 
stücksteile zur zeitweiligen Benutzung kann nicht verlangt werden. 
8 188. 
Wenn dem Bedürfnisse des Bergbaubetriebs nach der Beschaffenheit der 
betreffenden Anlage (8 186 Abs. 1) dadurch genügt werden kann, daß der 
Grundeigentümer zu Gunsten des Bergwerkseigentümers in der Benutzung seines 
Grundstücks beschränkt wird, ist der Grundeigentümer verpflichtet, die ent- 
sprechende Grunddienstbarkeit zu bestellen. 
Handelt es sich um ein vorübergehendes Bedürfnis, so kann auch eine 
vorübergehende Beschränkung des Eigentums dem Grundeigentümer auferlegt 
werden. 
8189. 
Ist ein Grundstück dem Bergwerkseigentümer zur zeitweiligen Benutzung 
überlassen worden, so darf die Benutzung gegen den Willen des Grundeigen— 
tümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Bei Überschreitung 
dieser Dauer kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerkseigentümer 
das Eigentum des Grundstücks erwirbt. 
Das Gleiche gilt, wenn durch die Benutzung eine den Umständen nach 
erhebliche Wertsminderung des Grundstücks eintritt oder dessen weitere Ver— 
wendung zur bisherigen wirtschaftlichen Benutzung unmöglich gemacht oder 
wesentlich erschwert wird. 
8190. 
Wird nur ein Teil eines Grundstücks vom Bergwerkseigentümer in An— 
spruch genommen, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerks— 
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