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Das Enteignungsrecht kann vom Bergwerkseigentümer nicht ausgeübt
werden, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörden überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
187.
Auf Grund des § 186 kann der Bergwerkseigentümer verlangen, daß das
Grundstück ihm nach seiner Wahl entweder zu Eigentum abgetreten oder zur
zeitweiligen Benutzung überlassen wird. Die Uberlassung zu zeitweiliger Be-
nutzung kann er jedoch nicht verlangen, wenn sich mit Sicherheit voraussehen
läßt, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird.
Die Überlassung der in § 186 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke und Grund-
stücksteile zur zeitweiligen Benutzung kann nicht verlangt werden.
8 188.
Wenn dem Bedürfnisse des Bergbaubetriebs nach der Beschaffenheit der
betreffenden Anlage (8 186 Abs. 1) dadurch genügt werden kann, daß der
Grundeigentümer zu Gunsten des Bergwerkseigentümers in der Benutzung seines
Grundstücks beschränkt wird, ist der Grundeigentümer verpflichtet, die ent-
sprechende Grunddienstbarkeit zu bestellen.
Handelt es sich um ein vorübergehendes Bedürfnis, so kann auch eine
vorübergehende Beschränkung des Eigentums dem Grundeigentümer auferlegt
werden.
8189.
Ist ein Grundstück dem Bergwerkseigentümer zur zeitweiligen Benutzung
überlassen worden, so darf die Benutzung gegen den Willen des Grundeigen—
tümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Bei Überschreitung
dieser Dauer kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerkseigentümer
das Eigentum des Grundstücks erwirbt.
Das Gleiche gilt, wenn durch die Benutzung eine den Umständen nach
erhebliche Wertsminderung des Grundstücks eintritt oder dessen weitere Ver—
wendung zur bisherigen wirtschaftlichen Benutzung unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert wird.
8190.
Wird nur ein Teil eines Grundstücks vom Bergwerkseigentümer in An—
spruch genommen, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerks—
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