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eigentümer das ganze Grundstück übernimmt, wenn infolge der Abtretung des
Teiles oder der Art seiner Benutzung zum Bergbaubetriebe der übrige Teil
zur bisherigen Benutzung untauglich wird oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwande tauglich gemacht werden könnte. Trifft die geminderte Benutzbarkeit
nur bestimmte Teile des verbleibenden Grundstücks, so beschränkt sich das be—
zeichnete Recht des Grundeigentümers auf diese Teile.
Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ist jeder im natürlichen oder
wirtschaftlichen Zusammenhange stehende Grundbesitz desselben Eigentümers.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Bergwerks—
eigentümer gemäß 8 188 die Einräumung einer Eigentumsbeschränkung verlangt.
8191.
In allen Fällen, in denen auf Grund der Vorschriften dieses Titels der
Grundeigentümer sich die Entziehung oder die Benutzung seines Grundstücks
oder eine Beschränkung seines Eigentums gefallen lassen muß, oder der Berg—
werkseigentümer zum Erwerbe des Eigentums des Grundstücks verpflichtet ist,
hat der Bergwerkseigentümer dem Grundeigentümer vollständige Entschädigung
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu gewähren.
8 192.
Die Entschädigung, die dem Grundeigentümer für die Entziehung seines
Eigentums zu gewähren ist, ist durch Kapitalzahlung zu leisten.
Die Entschädigung umfaßt auch den Schaden, welcher dem Grundeigen—
tümer infolge der Enteignung an seinem übrigen Vermögen erwächst.
Nach den gleichen Grundsätzen ist die Entschädigung zu leisten, wenn der
Bergwerkseigentümer auf Verlangen des Grundeigentümers das Eigentum des
Grundstücks erwerben muß.
8 193.
Im Falle der Uberlassung eines Grundstücks zur zeitweiligen Benutzung
ist der Eigentümer für die entzogene Grundstücksnutzung durch Entrichtung einer
Geldrente zu entschädigen. Die Geldrente ist je für ein Jahr vorauszuzahlen.
Nach beendigter Benutzung hat der Bergwerkseigentümer das Grundstück
zurückzugeben. Tritt durch die Benutzung des Grundstücks eine Wertsminderung
ein, so hat der Bergwerkseigentümer bei der Rückgabe dem Eigentümer den
Minderwert zu ersetzen.