Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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eigentümer das ganze Grundstück übernimmt, wenn infolge der Abtretung des 
Teiles oder der Art seiner Benutzung zum Bergbaubetriebe der übrige Teil 
zur bisherigen Benutzung untauglich wird oder nur mit unverhältnismäßigem 
Aufwande tauglich gemacht werden könnte. Trifft die geminderte Benutzbarkeit 
nur bestimmte Teile des verbleibenden Grundstücks, so beschränkt sich das be— 
zeichnete Recht des Grundeigentümers auf diese Teile. 
Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ist jeder im natürlichen oder 
wirtschaftlichen Zusammenhange stehende Grundbesitz desselben Eigentümers. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Bergwerks— 
eigentümer gemäß 8 188 die Einräumung einer Eigentumsbeschränkung verlangt. 
8191. 
In allen Fällen, in denen auf Grund der Vorschriften dieses Titels der 
Grundeigentümer sich die Entziehung oder die Benutzung seines Grundstücks 
oder eine Beschränkung seines Eigentums gefallen lassen muß, oder der Berg— 
werkseigentümer zum Erwerbe des Eigentums des Grundstücks verpflichtet ist, 
hat der Bergwerkseigentümer dem Grundeigentümer vollständige Entschädigung 
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu gewähren. 
8 192. 
Die Entschädigung, die dem Grundeigentümer für die Entziehung seines 
Eigentums zu gewähren ist, ist durch Kapitalzahlung zu leisten. 
Die Entschädigung umfaßt auch den Schaden, welcher dem Grundeigen— 
tümer infolge der Enteignung an seinem übrigen Vermögen erwächst. 
Nach den gleichen Grundsätzen ist die Entschädigung zu leisten, wenn der 
Bergwerkseigentümer auf Verlangen des Grundeigentümers das Eigentum des 
Grundstücks erwerben muß. 
8 193. 
Im Falle der Uberlassung eines Grundstücks zur zeitweiligen Benutzung 
ist der Eigentümer für die entzogene Grundstücksnutzung durch Entrichtung einer 
Geldrente zu entschädigen. Die Geldrente ist je für ein Jahr vorauszuzahlen. 
Nach beendigter Benutzung hat der Bergwerkseigentümer das Grundstück 
zurückzugeben. Tritt durch die Benutzung des Grundstücks eine Wertsminderung 
ein, so hat der Bergwerkseigentümer bei der Rückgabe dem Eigentümer den 
Minderwert zu ersetzen.
	        
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