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Der Eigentümer kann für die Erfüllung der dem Bergwerkseigentümer
nach Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen Sicherheitsleistung von diesem verlangen.
Er kann die Benutzung seines Grundstücks verweigern, bis die Sicherheit ge-
leistet ist. «
§194.
Ist das Grundstück mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld belastet, so erstrecken sich diese Rechte auf die dem Eigentümer
gemäß der 88 192, 193 zustehenden Entschädigungsansprüche.
Auf die in § 193 Abs. 1 bestimmte Geldrente finden die Vorschriften des
§ 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn wegen Entziehung oder Be-
schädigung von Früchten und Zubehörstücken eine Entschädigung zu gewähren ist.
Die Haftung des in § 193 Abs. 2 bestimmten Entschädigungsauspruchs
erlischt, wenn für die eingetretene Wertsminderung Ersatz beschafft ist.
Das Recht, Sicherheitsleistung gemäß § 193 Abs. 3 zu verlangen, steht
auch den in Abs. 1 bezeichneten Berechtigten zu. Macht ein Berechtigter von
dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Sicherheit so zu bestellen, daß sie auch
dem Berechtigten haftet.
§ 195.
Ist das Grundstück mit einem Nießbrauche belastet, so tritt an die Stelle
des Nießbrauchs an dem Grundstück der Nießbrauch an der dem Eigentümer
zustehenden Entschädigungsforderung. Die für den Nießbrauch an einer auf
Zinsen ausstehenden Forderung geltenden Vorschriften finden Anwendung.
8196.
Ist das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet, das nicht
unter die §§ 194, 195 fällt, so steht dem Dritten, soweit sein Recht beein—
trächtigt wird, ein selbständiger Anspruch auf Entschädigung und Sicherheits-
leistung zu. Die Vorschriften der §§ 192, 193 finden entsprechende Anwendung.
§ 197.
Ist das Grundstück verpachtet, so hat der Pächter, insoweit die pacht-
vertragsmäßig ihm zustehenden Gebrauchs= und Nutzungsrechte durch die Ent-
eignung beeinträchtigt werden, gegen den Bergwerkseigentümer einen selbständigen
Anspruch auf Ersatz des aus der Enteignung ihm entstehenden Schadens.
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