Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Wird infolge der Enteignung eines Teiles des Pachtgegenstandes oder 
infolge der Art seiner Benutzung zum Bergbaubetriebe der übrige Teil zur 
bisherigen Benutzung untauglich, oder kann er dazu nur mit unverhältnis- 
mäßigem Aufwande tauglich gemacht werden, so kann der Pächter die Aufhebung 
des Pachtverhältnisses verlangen. Der Verpächter sowohl wie der Pächter haben 
in diesem Falle Anspruch auf Ersatz des aus der vorzeitigen Auflösung des 
Pachtvertrags ihnen entstehenden Schadens. Die Vorschriften in § 190 Abs. 1 
Satz 2, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Diese Vorschriften finden auf Mietverhältnisse entsprechende Anwendung. 
198. 
Die Vorschriften der §§ 193 bis 197 finden auf die in den Fällen des 
§ 188 zu gewährende Entschädigung entsprechende Anwendung. 
199. 
Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen 
Bedingungen der Grundeigentümer zur Uberlassung des Eigentums oder der 
zeitweiligen Benutzung seines Grundstücks oder zur Duldung einer Eigentums- 
beschränkung oder andrerseits der Bergwerkseigentümer zur Entschädigung, zur 
Sicherheitsleistung oder zum Erwerbe des Eigentums des Grundstücks verpflichtet 
ist, erfolgt auf Antrag durch das Bergamt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
8 200. 
Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse in 
der Regel an Ort und Stelle untersucht werden. 
Zu diesem Zwecke hat das Bergamt beide Teile zu einer Verhandlung 
zu laden, und zwar: 
a) den Antragsteller unter der Verwarnung, daß im Falle seines Aus- 
bleibens der Antrag als zurückgenommen angesehen und ihm die 
Kosten des Verfahrens auferlegt werden würden, 
b) den Gegner mit dem Hinzufügen, daß auch im Falle seines Aus- 
bleibens über den Antrag verhandelt werden würde.
	        
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