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§ 201.
Dritte, denen ein Recht an dem Grundstücke zusteht, sind zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte durch öffentliche Bekanntmachung und, soweit ihre Rechte
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert sind und ihr Wohn-
sitz oder Aufenthaltsort bekannt ist, auch durch besondere Benachrichtigung zu
dem Termin zu laden.
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufforderung zu enthalten, die an
dem Grundstück bestehenden Rechte, für die eine besondere Entschädigung be-
gehrt wird, soweit sie zur Zeit des Erlasses der Bekanntmachung aus dem
Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens in dem Termine anzumelden und
auf Verlangen glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Berechtigten mit ihren
Entschädigungsansprüchen auf die dem Eigentümer des Grundstücks gewährte
Entschädigung nach Maßgabe des § 207 beschränkt sein würden.
In der öffentlichen Bekanntmachung sind gleichzeitig diejenigen, die auf
Grund eines Miets= oder Pachtverhältnisses Ansprüche nach § 197 erheben
wollen, aufzufordern, ihre Ausprüche spätestens in dem Termine geltend zu
machen, widrigenfalls sie mit allen Ansprüchen gegen den Bergwerkseigentümer
ausgeschlossen sein würden.
§ 202.
Das Bergamt hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen
erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Be-
weise aufzunehmen. Es kann insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen
sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Die Vorschriften der Ziovil-
prozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige
und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende An-
wendung. Uber die Beeidigung der Zeugen oder Sachverständigen entscheidet
jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des
Bergamts.
Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein
Beteiligter zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden.
8 203.
Die Entscheidung des Bergamts soll enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks;