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2. die Bestimmungen über die Enteignung, deren Art und Umfang;
3. die Beträge der vom Bergwerkseigentümer zu leistenden Entschädigungen
oder der ihm obliegenden Sicherheitsleistungen und, falls ein Anspruch
auf Entschädigung oder Sicherheitsleistung für unbegründet erachtet
wird, die Entscheidung hierüber;
4. die Bezeichnung der Rechte, die an dem Grundstücke bestehen bleiben
sollen;
5. die Festsetzung sonstiger Bedingungen, die das Bergamt im Interesse
der benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse für er—
forderlich erachtet;
6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 205).
§ 204.
Eine gegen die Entscheidung des Bergamts erhobene Beschwerde hat, in-
soweit die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Entschädigung oder zur
Sicherheitsleistung den Gegenstand der Beschwerde bildet, keine aufschiebende
Wirkung, sofern die in der Entscheidung des Bergamts festgesetzte Entschädigung
an den Berechtigten gezahlt bezüglich die festgesetzte Sicherheitsleistung erfolgt
ist. Der Zahlung steht nach Maßgabe des § 378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Hinterlegung gleich.
Das Recht zur Hinterlegung steht dem Bergwerkseigentümer, außer in
den Fällen des § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch dann zu, wenn er
gegen die Feststellung der Höhe der Entschädigung oder der Sicherheit recht-
zeitig Beschwerde erhoben hat, insoweit die getroffene Feststellung in den Be-
schwerdeanträgen angefochten wird. Über die Auszahlung des hinterlegten
Betrags hat in diesem Falle auf Grund der auf die Beschwerde ergehenden
Entscheidung das Bergamt Verfügung zu treffen.
8 206.
Die Kosten eines gemäß der §§ 199 flg. eingeleiteten Verfahrens hat der
Bergwerkseigentümer zu tragen. Die Vorschriften in § 95 der Zivilprozeß-
ordnung finden Anwendung.
8 206.
Haftet ein auf Grund der 88 192, 193 Abs. 2 dem Eigentümer des
Grundstücks zuerkannter Entschädigungsbetrag gemäß §194 für eine Hypothek,