Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

124 
2. die Bestimmungen über die Enteignung, deren Art und Umfang; 
3. die Beträge der vom Bergwerkseigentümer zu leistenden Entschädigungen 
oder der ihm obliegenden Sicherheitsleistungen und, falls ein Anspruch 
auf Entschädigung oder Sicherheitsleistung für unbegründet erachtet 
wird, die Entscheidung hierüber; 
4. die Bezeichnung der Rechte, die an dem Grundstücke bestehen bleiben 
sollen; 
5. die Festsetzung sonstiger Bedingungen, die das Bergamt im Interesse 
der benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse für er— 
forderlich erachtet; 
6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 205). 
§ 204. 
Eine gegen die Entscheidung des Bergamts erhobene Beschwerde hat, in- 
soweit die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Entschädigung oder zur 
Sicherheitsleistung den Gegenstand der Beschwerde bildet, keine aufschiebende 
Wirkung, sofern die in der Entscheidung des Bergamts festgesetzte Entschädigung 
an den Berechtigten gezahlt bezüglich die festgesetzte Sicherheitsleistung erfolgt 
ist. Der Zahlung steht nach Maßgabe des § 378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
die Hinterlegung gleich. 
Das Recht zur Hinterlegung steht dem Bergwerkseigentümer, außer in 
den Fällen des § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch dann zu, wenn er 
gegen die Feststellung der Höhe der Entschädigung oder der Sicherheit recht- 
zeitig Beschwerde erhoben hat, insoweit die getroffene Feststellung in den Be- 
schwerdeanträgen angefochten wird. Über die Auszahlung des hinterlegten 
Betrags hat in diesem Falle auf Grund der auf die Beschwerde ergehenden 
Entscheidung das Bergamt Verfügung zu treffen. 
8 206. 
Die Kosten eines gemäß der §§ 199 flg. eingeleiteten Verfahrens hat der 
Bergwerkseigentümer zu tragen. Die Vorschriften in § 95 der Zivilprozeß- 
ordnung finden Anwendung. 
8 206. 
Haftet ein auf Grund der 88 192, 193 Abs. 2 dem Eigentümer des 
Grundstücks zuerkannter Entschädigungsbetrag gemäß §194 für eine Hypothek,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.