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Grundschuld oder Rentenschuld, so hat das Bergamt, dafern nicht eine Einigung
der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist, unverzüglich nach end-
gültiger Feststellung des Entschädigungsbetrags dessen Höhe den Berechtigten
bekannt zu geben. Die Berechtigten können bis zum Ablaufe eines Monats
nach dem Empfange der Mitteilung des Bergamts die Eröffnung des Ver-
teilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen.
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so ist nach dem Ablaufe der Frist
der Entschädigungsbetrag auf Anweisung des Bergamts an den Eigentümer des
Grundstücks auszuzahlen. Ist der Betrag hinterlegt, so erteilt das Bergamt
eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag.
Die in Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung darf unterbleiben, wenn sie
untunlich ist. In diesem Falle wird die Monatsfrist von dem Zeitpunkte der
Rechtskraft des die Entschädigung endgültig feststellenden Bescheids ab gerechnet.
8 207.
Ist das an dem Grundstück bestehende Recht eines Dritten, für welches
nach § 196 eine besondere Entschädigung zu gewähren ist, in dem gemäß der
§8§ 199 flg. eingeleiteten Verfahren unberücksichtigt geblieben, so kann der Dritte
sich an die dem Eigentümer des Grundstücks gewährte Entschädigung insoweit
halten, als darin die Entschädigung für das Recht des Dritten mit inbegriffen
ist. Für die Verfolgung dieses Anspruchs steht lediglich der Rechtsweg offen.
Ebenso steht lediglich der Rechtsweg offen, wenn nach der Rückgabe eines
zur zeitweiligen Benutzung überlassenen Grundstücks es sich um die Ansprüche
des Eigentümers oder Dritter auf Ersatz des Minderwerts gemäß § 193 Abs. 2
Satz 2, § 196 handelt.
8 208.
Ist nur der Teil eines Grundstücks dem Eigentümer auf Grund der Vor—
schriften dieses Titels enteignet worden, so steht dem jeweiligen Eigentümer
des dadurch verkleinerten Grundstücks für den Fall, daß in der Folge das
Grundstück für die Zwecke des Bergbaues entbehrlich wird, ein Wiederkaufs—
recht zu dem Preise zu, der bei der Enteignung gezahlt worden ist. Die Vor—
schriften der 88 498 bis 500, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden An-
wendung, die Vorschriften des § 498 Abs. 2 indessen nur mit der Maßgabe,