Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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daß wegen Veränderungen und Verschlechterungen, die in der Verwendung des 
Grundstücks für die Zwecke des Bergbaubetriebs ihren Grund haben, eine 
Minderung des Kaufpreises nicht verlangt werden kann. 
Darüber, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes des 
Wiederkaufs gegeben sind, entscheidet auf Antrag eines Teils das Bergamt. 
Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen. 
Der Bergwerkseigentümer kann, wenn das Grundstück für die Zwecke des 
Bergbaues entbehrlich geworden ist, dem zum Wiederkauf Berechtigten das Grund— 
stück anbieten. In diesem Falle kann das Recht des Wiederkaufs nur bis zum 
Ablaufe eines Monats nach dem Empfange des Antrags ausgeübt werden. 
Das Wiederkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn seit der Enteignung zehn 
Jahre verstrichen sind. 
Zweiter Titel. 
Die Vergütung der Bergschäden. 
§ 209. 
Werden durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb 
des Bergwerks die Grundstücke der Erdoberfläche oder die auf diesen befindlichen 
Anlagen und Zubehörstücke beschädigt, so ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, 
dem Verletzten den Schaden zu ersetzen. 
Betreibt ein Dritter in Ausübung eines vom Bergwerkseigentümer ab- 
geleiteten Rechts das Bergwerk auf eigene Rechnung, so trifft ihn an Stelle 
des Bergwerkseigentümers die in diesem Titel bestimmte Verantwortlichkeit. 
In den Fällen des Abs. 2 haftet neben dem Dritten der Bergwerkseigen- 
tümer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 
Seine Haftung beschränkt sich indessen auf das Bergwerkseigentum und die 
Gegenstände, auf die sich eine dem Bergwerkseigentum aufhaftende Hypothek 
erstreckt. Bei der Zwangsvollstreckung bleibt diese Beschränkung seiner Haftung 
unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von 
dem Bergwerkseigentümer Einwendungen erhoben werden. 
8 210. 
Ist in den Fällen des § 209 die Entschädigung dem Eigentümer des 
Grundstücks zu gewähren, so finden, wenn das Grundstück mit einer Hypothek,
	        
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