128
§ 213.
Die Schadensersatzpflicht auf Grund des § 209 tritt nicht ein, wenn die
durch den Bergbaubetrieb beschädigten Anlagen zu einer Zeit errichtet worden
sind, wo der Eigentümer die durch den Bergbau drohende Gefahr kennen mußte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter-
bleiben, so hat der Grundbesitzer Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch ent-
stehenden Schadens.
8 214.
Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt mit dem Ablaufe
von drei Jahren von dem Zeitpunkte an, wo der Beschädigte von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren von der Entstehung des Schadens an.
215.
Auf Antrag des Verletzten wird der Betrag des auf Grund der Vor-
schriften dieses Titels zu leistenden Schadensersatzes vom Bergamte festgesetzt.
Die Vorschriften der §§ 200, 202 bis 204 finden entsprechende Anwendung.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bergamte treffen den Antragsteller,
wenn sein Anspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Im andern Falle
fallen sie dem Bergwerkseigentümer zur Last. Die Vorschriften in § 95 der
Zivilprozeßordnung finden Anwendung.
Durch den Antrag auf Festsetzung eines Bergschadens durch das Berg-
amt wird die Verjährung des Ersatzanspruchs unterbrochen.
Die Entscheidung des Bergamts kann nur im Wege der Klage angefochten
werden. Die Klage muß binnen einem Monat, vom Tage der Zustellung des
Bergamtsbescheids ab, erhoben werden.
Dritter Titel.
Rechtsverhältnis zwischen den Schürfern und den Grundbesitzern.
§216.
Soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, finden die Vor-
schriften im ersten und zweiten Titel auf die Schürfarbeiten entsprechende An-
wendung.