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8 217.
Werden Schürfarbeiten in fremdem Grubenfeld ausgeführt, so hat der
Schürfer dem Bergwerkseigentümer den diesem daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Die Vorschriften der 88 47, 48 finden entsprechende Anwendung.
Siebenter Abschnitt.
Das Verhältnis des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten
und öffentlichen Wasserleitungen.
8 218.
Der Betrieb des Bergwerks ist derart einzurichten, daß Beschädigungen
von öffentlichen Verkehrsanlagen, wie Straßen, Eisenbahnen, Kanälen und der—
gleichen, sowie von öffentlichen Wasserleitungen, welche sich im Bereiche des
Grubenfeldes befinden, vermieden werden.
nie
War die Verleihung des Bergwerks bereits erfolgt, bevor die Genehmigung
der Verkehrsanlage erteilt oder die Wasserleitung errichtet wurde, so hat der
Bergwerkseigentümer, soweit eine Beschränkung des Bergwerksbetriebs eintritt,
gegen die Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Betrifft
die Beschränkung einen zukünftigen Betrieb, so ist der Anspruch auf Schadens-
ersatz erst begründet, wenn der Grubenbetrieb soweit vorgerückt ist, daß die Be-
hinderung tatsächlich eintritt.
Auf den Entschädigungsanspruch des Bergwerkseigentümers finden die Vor-
schriften des § 47 Abs. 2 und des § 48 entsprechende Anwendung.
Achter Abschnitt.
Die Aufhebung des Bergwerkseigentums.
8 220.
Das Bergwerkseigentum kann dadurch aufgegeben werden, daß der Berg—
werkseigentümer den Verzicht dem Bergamte gegenüber erklärt. Die Erklärung
bedarf, sofern sie nicht vor dem Bergamte abgegeben wird, der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung.
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