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Der Verzicht ist von dem Bergamte unter Hinweis auf die Vorschriften
der 88 221, 222 öffentlich bekannt zu machen. Die Verzichtserklärung ist
außerdem denjenigen, für welche ein Recht an dem Bergwerkseigentum im Grund—
buche eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, in Abschrift mitzuteilen.
Der Verzicht ist auf Ersuchen des Bergamts in das Grundbuch einzutragen.
8221.
In den Fällen des 8 220 erlischt das Bergwerkseigentum, wenn nicht
vor dem Ablauf von drei Monaten die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei
dem zuständigen Amtsgerichte beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an welchem die die Bekanntgabe des Verzichts enthaltende Nummer des
amtlichen Nachrichtsblattes ausgegeben worden ist.
Das Bergwerkseigentum erlischt auch dann, wenn das eingeleitete Zwangs—
versteigerungsverfahren demnächst wieder aufgehoben wird.
Mit dem Erlöschen des Bergwerkseigentums erlöschen auch alle daran be—
gründeten Rechte.
8 222.
Zum Antrage auf Zwangsversteigerung berechtigt ist jeder, dem ein Recht
an dem Bergwerkseigentum oder ein Recht an einem solchen Rechte zusteht.
Zum Antrage berechtigt ist außerdem jeder, der einen vollstreckbaren Titel
gegen den Bergwerkseigentümer wegen einer Geldforderung erlangt hat, sowie
der Konkursverwalter.
Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen.
8 223.
Die Vorschriften der 88 220 bis 222 finden auch dann Anwendung,
wenn der Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur einzelne Teile des Gruben—
feldes betrifft.
Ein solcher Verzicht ist jedoch nur dann zulässig, wenn die einzelnen Teile
entweder an anderweit verliehenes oder an freies Feld anschließen. Das
Staatsministerium kann von dieser Vorschrift entbinden.
8 224.
Kommt ein Bergwerkseigentümer einer auf Grund des § 61 an ihn er-
lassenen Aufforderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung