Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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die Verleihung des Bergwerkseigentums erfolgt ist, ist eine Grubenfeldabgabe 
nicht zu entrichten. 
Wird das Bergwerkseigentum auf Grund der Vorschriften im achten Ab— 
schnitt dieses Gesetzes aufgehoben, so kommt die Grubenfeldabgabe mit dem 
Schlusse des laufenden Vierteljahrs in Abgang. 
§ 235. 
Außer der Grubenfeldabgabe ist von jedem Bergwerke eine Rohertrags- 
steuer zu entrichten. Die Rohertragssteuer besteht in einer Abgabe in Höhe 
von fünf vom Hundert des Verkaufswertes der rohen Mineralien. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Erhebung der Roh- 
ertragssteuer erläßt das Staatsministerium. 
Auf Antrag des Bergwerkseigentümers kann das Staatsministerium für 
einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum Bauschsätze feststellen, die anstatt 
der Rohertragssteuer zu entrichten sind. 
8 236. 
Die Grubenfeldabgabe und die Rohertragssteuer können vom Staats- 
ministerium auf Antrag des Bergwerkseigentümers zeitweise ermäßigt oder er- 
lassen werden. 
Beide Abgaben haften auf dem Bergwerkseigentum als öffentliche Lasten. 
Elfter Abschnitt. 
Die Bergbehörden. 
8 237. 
Die Geschäfte der Bergämter als der unteren Bergbehörden werden von 
den Bezirksdirektoren wahrgenommen. 
Die obere Bergbehörde ist das Staatsministerium. 
Den Bergämtern werden die erforderlichen technisch vorgebildeten Hülfs— 
kräfte zugewiesen. Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, diesen einzelne 
Obliegenheiten der Bergämter zur selbständigen Wahrnehmung an Stelle des 
Bergamts zu übertragen.
	        
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