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die Verleihung des Bergwerkseigentums erfolgt ist, ist eine Grubenfeldabgabe
nicht zu entrichten.
Wird das Bergwerkseigentum auf Grund der Vorschriften im achten Ab—
schnitt dieses Gesetzes aufgehoben, so kommt die Grubenfeldabgabe mit dem
Schlusse des laufenden Vierteljahrs in Abgang.
§ 235.
Außer der Grubenfeldabgabe ist von jedem Bergwerke eine Rohertrags-
steuer zu entrichten. Die Rohertragssteuer besteht in einer Abgabe in Höhe
von fünf vom Hundert des Verkaufswertes der rohen Mineralien.
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Erhebung der Roh-
ertragssteuer erläßt das Staatsministerium.
Auf Antrag des Bergwerkseigentümers kann das Staatsministerium für
einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum Bauschsätze feststellen, die anstatt
der Rohertragssteuer zu entrichten sind.
8 236.
Die Grubenfeldabgabe und die Rohertragssteuer können vom Staats-
ministerium auf Antrag des Bergwerkseigentümers zeitweise ermäßigt oder er-
lassen werden.
Beide Abgaben haften auf dem Bergwerkseigentum als öffentliche Lasten.
Elfter Abschnitt.
Die Bergbehörden.
8 237.
Die Geschäfte der Bergämter als der unteren Bergbehörden werden von
den Bezirksdirektoren wahrgenommen.
Die obere Bergbehörde ist das Staatsministerium.
Den Bergämtern werden die erforderlichen technisch vorgebildeten Hülfs—
kräfte zugewiesen. Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, diesen einzelne
Obliegenheiten der Bergämter zur selbständigen Wahrnehmung an Stelle des
Bergamts zu übertragen.