Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8 250. 
Vor dem Erlasse allgemeiner bergpolizeilicher Verordnungen, welche sich 
auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Bergleute und auf die 
Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist 
dem Vorstande der beteiligten Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschafts- 
sektion Gelegenheit zu einer Außerung zu geben. Die Vorschriften in § 113 
Abs. 2, 4 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (RGl. 1900 S. 585) finden 
entsprechende Anwendung. 
8251. 
Ist eine Gefährdung der dem Schutze der Bergpolizei unterstellten öffeut- 
lichen Interessen (§ 248) zu besorgen, so hat das Bergamt die zur Abwendung 
der Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. Vor dem Erlasse der Anord- 
nungen soll der Bergwerksbesitzer gehört werden, soweit dies tunlich ist. 
Treten im Betriebe Ereignisse ein, von denen eine Gefährdung der in 
Abs. 1 bezeichneten Interessen zu besorgen ist, so hat der Betriebsführer oder 
sein Vertreter dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
§252. 
Für jedes Bergwerk und jede der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehende An- 
lage ist ein Zechenbuch zu führen, in das auf Anweisung des Bergamts die von diesem 
auf Grund dieses Gesetzes für den Betrieb erlassenen Anordnungen einzutragen sind. 
Mit der Eintragung in das Zechenbuch wird die Wirkung der getroffenen 
Anordnung gegenüber dem Betriebsführer und allen anderen Aufsichtsbeamten 
begründet. Vor der Eintragung ist die Anordnung gegenüber den bezeichneten 
Personen wirksam, wenn sie die Anordnung gekannt haben. 
Soweit eine Bekanntmachung an die Bergleute erforderlich ist, erfolgt diese 
auf Anweisung des Bergamts durch Aushang oder auf sonst geeignete Weise. 
In den Fällen des § 63 Abs. 3 kann das Bergamt von der Führung 
eines Zechenbuches entbinden. 
253. 
Von jedem auf einem der bergpolizeilichen Aufsicht unterworfenen Werke 
vorkommenden Unfall, durch den ein Mensch getötet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, die eine Gefahr für das Leben des Verletzten oder einen 
bleibenden Nachteil für seine Gesundheit besorgen läßt, hat der Betriebsführer 
oder sein Vertreter dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten.
	        
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