Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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§ 254. 
Das Bergamt ordnet die zur Rettung der Verunglückten und Abwendung 
weiterer Gefahr notwendigen Maßregeln an. 
Die zur Ausführung dieser Maßregeln erforderlichen Arbeiter und Hilfs- 
mittel hat der Bergwerksbesitzer zur Verfügung zu stellen. 
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind auf Anordnung des Bergamts 
zur Hilfeleistung verpflichtet. Sie können Erstattung der aufgewendeten Kosten 
aus der Staatskasse verlangen. 
§ 255. 
Die bei der Ausführung der auf Grund des § 254 angeordneten Maß- 
regeln entstehenden Kosten fallen dem Bergwerksbesitzer zur Last, vorbehaltlich 
des Rückgriffs gegen Dritte, welche den Unfall verschuldet haben. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
8 256. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 84 Abs. 1, 87 Abs. 1, 
88 8, 13 Abs. 2, 88 62, 63, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 105, 226 Satz 1, 
§ 251 Abs. 2, § 252 Abs. 1, 3, §§ 253, 254 Abs. 2, 3 werden mit Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
In den Fällen der §§ 63, 65, 70, 71 wird die Strafverfolgung nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß auf Grund der §§ 66, 72 die Einstellung des 
Betriebs von der Bergbehörde angeordnet ist. 
8257. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark werden Bergwerksbesitzer sowie 
deren Vertreter bestraft, wenn sie den Vorschriften in § 93 Abs. 4, 8 100 
Abs. 3 oder in § 95 Abs. 1, insoweit dort die Bestimmungen des § 93 Abs. 4 
für entsprechend anwendbar erklärt sind, zuwiderhandeln. 
8 258. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft, wer der Vorschrift 
des 877 zuwider ein Bergwerk betreibt, für das eine Arbeitsordnung nicht besteht. 
Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten.
	        
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