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§ 254.
Das Bergamt ordnet die zur Rettung der Verunglückten und Abwendung
weiterer Gefahr notwendigen Maßregeln an.
Die zur Ausführung dieser Maßregeln erforderlichen Arbeiter und Hilfs-
mittel hat der Bergwerksbesitzer zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind auf Anordnung des Bergamts
zur Hilfeleistung verpflichtet. Sie können Erstattung der aufgewendeten Kosten
aus der Staatskasse verlangen.
§ 255.
Die bei der Ausführung der auf Grund des § 254 angeordneten Maß-
regeln entstehenden Kosten fallen dem Bergwerksbesitzer zur Last, vorbehaltlich
des Rückgriffs gegen Dritte, welche den Unfall verschuldet haben.
Dreizehnter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
8 256.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 84 Abs. 1, 87 Abs. 1,
88 8, 13 Abs. 2, 88 62, 63, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 105, 226 Satz 1,
§ 251 Abs. 2, § 252 Abs. 1, 3, §§ 253, 254 Abs. 2, 3 werden mit Geld-
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
In den Fällen der §§ 63, 65, 70, 71 wird die Strafverfolgung nicht
dadurch ausgeschlossen, daß auf Grund der §§ 66, 72 die Einstellung des
Betriebs von der Bergbehörde angeordnet ist.
8257.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark werden Bergwerksbesitzer sowie
deren Vertreter bestraft, wenn sie den Vorschriften in § 93 Abs. 4, 8 100
Abs. 3 oder in § 95 Abs. 1, insoweit dort die Bestimmungen des § 93 Abs. 4
für entsprechend anwendbar erklärt sind, zuwiderhandeln.
8 258.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft, wer der Vorschrift
des 877 zuwider ein Bergwerk betreibt, für das eine Arbeitsordnung nicht besteht.
Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten.