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§ 259.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft:
1) wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider gegen Bergleute Strafen
verhängt, die in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den
gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohn-
abzüge oder die für den Fall einer rechtswidrigen Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses gemäß § 92 verwirkten Vertragsstrafen in einer dem
Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet;
2) wer es der Vorschrift des § 83 zuwider unterläßt, die Arbeitsordnung
innerhalb der dort bestimmten Frist dem Bergamte einzureichen.
8 260.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark wird bestraft, wer es unterläßt, den
durch § 84 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
§ 261.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark für jeden Fall der Verletzung des
Gesetzes wird bestraft:
1) wer den Bestimmungen der §§ 94, 96 zuwider einen Bergmann in
Beschäftigung nimmt oder behält;
2) wer außer den im § 257 vorgesehenen Fällen den Bestimmungen dieses
Gesetzes über die Arbeitsbücher zuwiderhandelt;
3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch un-
brauchbar macht oder vernichtet;
4) wer den Bestimmungen des § 79 Abs. 3, § 104 zuwiderhandelt.
8 262.
Die auf Grund der 88 256 bis 261 verwirkten Geldstrafen sind für den
Fall der Unbeibringlichkeit nach den Vorschriften des Reichs-Strafgesetzbuchs
in Haft, in den Fällen des § 257 in Gefängnis umzuwandeln. Die Haftstrafe
darf in den Fällen des § 260 die Dauer von einer Woche, in den Fällen
des § 261 die Dauer von drei Tagen nicht übersteigen.
Die auf Grund der 8§§ 257, 261 Nr. 1 verhängten Geldstrafen fließen
der Knappschaftskasse zu, welcher das betreffende Werk angehört, in Ermange-