Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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§ 259. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft: 
1) wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider gegen Bergleute Strafen 
verhängt, die in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den 
gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohn- 
abzüge oder die für den Fall einer rechtswidrigen Auflösung des Ar- 
beitsverhältnisses gemäß § 92 verwirkten Vertragsstrafen in einer dem 
Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 
2) wer es der Vorschrift des § 83 zuwider unterläßt, die Arbeitsordnung 
innerhalb der dort bestimmten Frist dem Bergamte einzureichen. 
8 260. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark wird bestraft, wer es unterläßt, den 
durch § 84 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
§ 261. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark für jeden Fall der Verletzung des 
Gesetzes wird bestraft: 
1) wer den Bestimmungen der §§ 94, 96 zuwider einen Bergmann in 
Beschäftigung nimmt oder behält; 
2) wer außer den im § 257 vorgesehenen Fällen den Bestimmungen dieses 
Gesetzes über die Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch un- 
brauchbar macht oder vernichtet; 
4) wer den Bestimmungen des § 79 Abs. 3, § 104 zuwiderhandelt. 
8 262. 
Die auf Grund der 88 256 bis 261 verwirkten Geldstrafen sind für den 
Fall der Unbeibringlichkeit nach den Vorschriften des Reichs-Strafgesetzbuchs 
in Haft, in den Fällen des § 257 in Gefängnis umzuwandeln. Die Haftstrafe 
darf in den Fällen des § 260 die Dauer von einer Woche, in den Fällen 
des § 261 die Dauer von drei Tagen nicht übersteigen. 
Die auf Grund der 8§§ 257, 261 Nr. 1 verhängten Geldstrafen fließen 
der Knappschaftskasse zu, welcher das betreffende Werk angehört, in Ermange-
	        
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