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lung einer solchen einer andern zum Besten der Bergleute bestehenden, vom
Bergamte zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse.
8 263.
Wer Mineralien der im § 1 bezeichneten Art unbefugt in der Absicht
abbaut, sich dieselben anzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 264.
Wer bei Benutzung seines Bergwerkseigentums oder des ihm erteilten
Schürfscheins die Feldesgrenzen fahrlässiger Weise überschreitet, wird mit Geld-
strafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
265.
Neben der auf Grund der 8§ 263, 264 erkannten Strafe ist auf Ein-
ziehung der gewonnenen Mineralien zu erkennen.
8 266.
Die Strafvorschriften der 88 263, 264 kommen nur insoweit zur An—
wendung, als nicht die Zuwiderhandlung nach den allgemeinen Strafgesetzen
mit Strafe bedroht ist.
8267.
Wer als Bergwerksbesitzer oder Vertreter des Bergwerksbesitzers den zur
Festsetzung der Rohertragssteuer zuständigen Behörden wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer
zu führen, wird, wenn eine Verkürzung stattgefunden hat, mit dem vier= bis
sechzehnfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem ein= bis zehnfachen
Betrage der Jahressteuer, um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte,
bestraft.
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Der Mindestbetrag der Strafe ist in allen Fällen fünf Mark. Die Um-
wandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Die Einziehung
eines hinterzogenen Steuerbetrags erfolgt unabhängig von der Bestrafung.