Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

141 
lung einer solchen einer andern zum Besten der Bergleute bestehenden, vom 
Bergamte zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
8 263. 
Wer Mineralien der im § 1 bezeichneten Art unbefugt in der Absicht 
abbaut, sich dieselben anzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 264. 
Wer bei Benutzung seines Bergwerkseigentums oder des ihm erteilten 
Schürfscheins die Feldesgrenzen fahrlässiger Weise überschreitet, wird mit Geld- 
strafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
265. 
Neben der auf Grund der 8§ 263, 264 erkannten Strafe ist auf Ein- 
ziehung der gewonnenen Mineralien zu erkennen. 
8 266. 
Die Strafvorschriften der 88 263, 264 kommen nur insoweit zur An— 
wendung, als nicht die Zuwiderhandlung nach den allgemeinen Strafgesetzen 
mit Strafe bedroht ist. 
8267. 
Wer als Bergwerksbesitzer oder Vertreter des Bergwerksbesitzers den zur 
Festsetzung der Rohertragssteuer zuständigen Behörden wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer 
zu führen, wird, wenn eine Verkürzung stattgefunden hat, mit dem vier= bis 
sechzehnfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem ein= bis zehnfachen 
Betrage der Jahressteuer, um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte, 
bestraft. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Der Mindestbetrag der Strafe ist in allen Fällen fünf Mark. Die Um- 
wandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Die Einziehung 
eines hinterzogenen Steuerbetrags erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.