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8271.
Erstreckt sich eine Mutung auf einen Gebietsteil des Großherzogtums, auf
welchen die Vorschriften des § 269 Anwendung finden, so hat der Muter dem
Bergamte auf Erfordern binnen einer von diesem bestimmten Frist hinsichtlich
aller in diesem Gebietsteil belegenen Grundstücke, die das gemutete Feld ganz
oder teilweise umfaßt, Katasterauszüge, sowie einen Auszug aus der Flurkarte
einzureichen, in welchen die Grenzen des gemuteten Feldes und die der Mutung
unterfallenden Flächen der einzelnen Grundstücke durch einen konzessionierten
Markscheider eingetragen sind. Die Vorschriften im § 19 Abs. 3 Satz 2, 3, 4
finden entsprechende Anwendung.
Der Grundeigentümer ist berechtigt, das Grubenbild beim Bergamt
einzusehen.
8272.
Das Recht auf Vergütung von Bergschäden wird durch den Bezug der
in 8 269 bestimmten Abgabe nicht berührt.
2. Sonstige Übergangsvorschriften.
8273.
Ist auf Grund der bisherigen Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ein Schürfschein erteilt worden, so behält der Schürfer das in
8 43 des Gesetzes vom 22. Juni 1857 bezeichnete Vorrecht für die Dauer
der Schürffrist. Im Falle einer Verlängerung der Schürffrist kommen die
Vorschriften dieses Gesetzes zur Anwendung.
8274.
Über eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Mutung ist
nach den bisherigen Gesetzen von den bisher zuständigen Behörden zu verhandeln
und zu entscheiden.
8275.
Für den Umfang und Inhalt der vor dem 1. Jannar 1858 erteilten
Beleihungen bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
§ 276.
Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bergwerkseigentum auf Mineralien
verliehen worden, die nach § 1 künftig dem Verfügungsrechte des Grundeigen-
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