Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8271. 
Erstreckt sich eine Mutung auf einen Gebietsteil des Großherzogtums, auf 
welchen die Vorschriften des § 269 Anwendung finden, so hat der Muter dem 
Bergamte auf Erfordern binnen einer von diesem bestimmten Frist hinsichtlich 
aller in diesem Gebietsteil belegenen Grundstücke, die das gemutete Feld ganz 
oder teilweise umfaßt, Katasterauszüge, sowie einen Auszug aus der Flurkarte 
einzureichen, in welchen die Grenzen des gemuteten Feldes und die der Mutung 
unterfallenden Flächen der einzelnen Grundstücke durch einen konzessionierten 
Markscheider eingetragen sind. Die Vorschriften im § 19 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 
finden entsprechende Anwendung. 
Der Grundeigentümer ist berechtigt, das Grubenbild beim Bergamt 
einzusehen. 
8272. 
Das Recht auf Vergütung von Bergschäden wird durch den Bezug der 
in 8 269 bestimmten Abgabe nicht berührt. 
2. Sonstige Übergangsvorschriften. 
8273. 
Ist auf Grund der bisherigen Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes ein Schürfschein erteilt worden, so behält der Schürfer das in 
8 43 des Gesetzes vom 22. Juni 1857 bezeichnete Vorrecht für die Dauer 
der Schürffrist. Im Falle einer Verlängerung der Schürffrist kommen die 
Vorschriften dieses Gesetzes zur Anwendung. 
8274. 
Über eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Mutung ist 
nach den bisherigen Gesetzen von den bisher zuständigen Behörden zu verhandeln 
und zu entscheiden. 
8275. 
Für den Umfang und Inhalt der vor dem 1. Jannar 1858 erteilten 
Beleihungen bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 
§ 276. 
Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bergwerkseigentum auf Mineralien 
verliehen worden, die nach § 1 künftig dem Verfügungsrechte des Grundeigen- 
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