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tümers nicht mehr entzogen sind, so finden auf das Bergwerk und die Rechts—
verhältnisse an den verliehenen Mineralien, solange das Bergwerkseigentum
besteht, die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
8 277.
Bis zur Anlegung des Grundbuches werden die bisherigen Berg- und
Berghypothekenbücher von den vom Staatsministerium zu bestimmenden Behörden
fortgeführt. Die bisherigen Vorschriften über die Einrichtung und die Führung
dieser Bücher bleiben in Kraft, soweit nicht das Staatsministerium Änderungen
bestimmt.
An die Stelle der in diesem Gesetze bestimmten Eintragungen in das
Grundbuch treten die entsprechenden Einzeichnungen in das Berg= oder Berg—
hypothekenbuch. An die Stelle des Grundbuchamts tritt die vom Staats-
ministerium gemäß Abs. 1 bestimmte Behörde.
8278.
Die Verleihungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf aus—
fließende Grubenwässer erteilt worden sind, bleiben mit den nach den bisherigen
Gesetzen ihnen zukommenden Wirkungen bestehen.
8279.
Für die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterfallenden gewerblichen An—
lagen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Betrieb sind,
ist binnen einer Frist von vier Wochen, von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
an gerechnet, eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Arbeitsordnung
zu erlassen, sofern nicht binnen gleicher Frist Befreiung auf Grund des § 77
Abs. 2 nachgesucht wird. Soweit eine Arbeitsordnung bereits besteht, ist diese
binnen der bestimmten Frist dem Bergamte vorzulegen, soweit nötig, nach Vor-
nahme der erforderlichen Abänderungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Abs. 1 unterfallen den
Strafvorschriften in §§ 258, 259 Nr. 2.
8 280.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Großherzogtum
bestehenden Gewerkschaften finden von dieser Zeit an die Vorschriften dieses
Gesetzes Anwendung. Soweit in diesen Vorschriften auf die Satzung verwiesen