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wird, oder soweit sie durch die Satzung geändert werden können, bleiben die
Bestimmungen der bisherigen Satzungen in Kraft, falls nicht eine Änderung
dieser Satzungsbestimmungen durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes ent—
sprechenden Beschluß der Gewerkenversammlung bestimmt wird.
8 281.
Für die Ansprüche des Grundeigentümers wegen der zu Zwecken des
Bergbaus erfolgten Entziehung, Beschädigung oder Benutzung seines Grund—
stücks oder wegen Beschränkung des Eigentums bleiben die bisherigen Gesetze
maßgebend, soweit die Ansprüche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent—
standen sind. Das Gleiche gilt, soweit Dritten ein Entschädigungsanspruch
wegen Beeinträchtigung ihres Rechtes zusteht, von diesem Anspruche.
Die Geltendmachung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche erfolgt in dem
in diesem Gesetze bestimmten Verfahren.
Für die Erledigung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen
der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche anhängig gewordenen Verfahrens bleiben
die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt auch für die Zusammensetzung
und die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörden und die
Rechtsmittel.
8 282.
Soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Anspruch auf Befreiung von
Bergwerksabgaben oder auf Entrichtung einer von den Vorschriften des Gesetzes
vom 22. Juni 1857 abweichenden Abgabe begründet war, bleibt dieser unberührt.
§ 283.
Soweit nach den bisherigen Gesetzen Dritten außer dem Staate das Recht
vorbehalten war, von bestimmten bereits verliehenen oder noch zu verleihenden
Bergwerken eine Abgabe zu erheben, bleibt dieses Recht mit dem nach den bis-
herigen Gesetzen ihm zukommenden Inhalte bestehen.
Die auf Grund des § 235 erfolgte Feststellung des Rohertrages ist auch
für die Erhebung dieser Abgaben maßgebend.
8 284.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes begründetes Bergreservat
(§ 182 des Gesetzes vom 22. Juni 1857) verliert mit dem bezeichneten Zeit-
punkte seine Wirkung und ist im Hypothekenbuche zu löschen.
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