Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Fünfzehnter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 285. 
Die Vorschriften im vierten und im zwölften Abschnitt dieses Gesetzes 
(über die Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker und über die Bergpolizei) 
sowie die zu diesen Abschnitten gehörigen Strafbestimmungen des dreizehnten 
Abschnittes finden auf den in unterirdischen Brüchen und Gruben betriebenen 
Abbau solcher Mineralien entsprechende Anwendung, welche nach § 1 dem Ver- 
fügungsrechte des Grundeigentümers unterworfen sind. 
8 286. 
Die Bestellung einer in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder nachgelassenen 
Sicherheit ist, sofern nicht die Beteiligten ein anderes vereinbart haben oder 
dieses Gesetz eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch 
Hinterlegung von Geld oder von solchen Wertpapieren zu bewirken, welche nach 
§ 234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet 
sind. Die Vorschriften des § 234 Abs. 2, 3, § 235 des Bürgerlichen Gesetz- 
buches finden Anwendung. 
8 287. 
Die Geschäftsführung und die Arbeiten der konzessionierten Markscheider 
unterstehen der Aufsicht der Bergbehörden nach näherer Anordnung des Staats- 
ministeriums. 
Das Staatsministerium kann die Besorgung der in diesem Gesetze be- 
stimmten markscheiderischen Arbeiten einem anderen geeigneten Vermessungs- 
techniker übertragen. 
8 288. 
Soweit dieses Gesetz zu Gunsten der an einem Grundstück bestehenden Rechte, 
die in das Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert sind, be— 
sondere Schutzvorschriften vorsieht, finden bis zur Anlegung des Grundbuchs 
die gleichen Schutzvorschriften zu Gunsten derjenigen Anwendung, für die ein Recht 
an einem Grundstücke im Hypothekenbuche eingetragen oder vorgemerkt ist.
	        
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