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Fünfzehnter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 285.
Die Vorschriften im vierten und im zwölften Abschnitt dieses Gesetzes
(über die Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker und über die Bergpolizei)
sowie die zu diesen Abschnitten gehörigen Strafbestimmungen des dreizehnten
Abschnittes finden auf den in unterirdischen Brüchen und Gruben betriebenen
Abbau solcher Mineralien entsprechende Anwendung, welche nach § 1 dem Ver-
fügungsrechte des Grundeigentümers unterworfen sind.
8 286.
Die Bestellung einer in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder nachgelassenen
Sicherheit ist, sofern nicht die Beteiligten ein anderes vereinbart haben oder
dieses Gesetz eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch
Hinterlegung von Geld oder von solchen Wertpapieren zu bewirken, welche nach
§ 234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet
sind. Die Vorschriften des § 234 Abs. 2, 3, § 235 des Bürgerlichen Gesetz-
buches finden Anwendung.
8 287.
Die Geschäftsführung und die Arbeiten der konzessionierten Markscheider
unterstehen der Aufsicht der Bergbehörden nach näherer Anordnung des Staats-
ministeriums.
Das Staatsministerium kann die Besorgung der in diesem Gesetze be-
stimmten markscheiderischen Arbeiten einem anderen geeigneten Vermessungs-
techniker übertragen.
8 288.
Soweit dieses Gesetz zu Gunsten der an einem Grundstück bestehenden Rechte,
die in das Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert sind, be—
sondere Schutzvorschriften vorsieht, finden bis zur Anlegung des Grundbuchs
die gleichen Schutzvorschriften zu Gunsten derjenigen Anwendung, für die ein Recht
an einem Grundstücke im Hypothekenbuche eingetragen oder vorgemerkt ist.