147
§ 289.
Das Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 6. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 553) wird dahin geändert:
1. In § 178 Abs. 1 sind die Worte „der Bergarbeiter und der Gruben-
offizianten“ zu ersetzen durch die Worte:
„der Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker".
2. Der § 178 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Den öffentlichen Lasten im Sinne des § 17 Nr. 3 stehen gleich die
Beiträge, die der Bergwerksbesitzer an den Kuappschaftsverband (Knapp-
schaftsverein) zu leisten hat.
3. In §180 Satz 2 werden die Worte: „in Maaßeinheiten“ gestrichen.
4. In § 195 werden die Worte: „in den Fällen des § 177 Abs. 2 des
Berggesetzes vom 22. Juni 1857“ ersetzt durch die Worte:
„in den Fällen des achten Abschnitts des Berggesetzes“.
8 290.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden oder durch dessen Vorschriften er—
setzten Vorschriften der bisherigen Gesetze werden, unbeschadet der im vierzehnten
Abschnitte dieses Gesetzes vorgesehenen Übergangsbestimmungen, aufgehoben.
Aufgehoben wird insbesondere das Gesetz über den Bergbau vom 22. Juni 1857
mit seinen Nachträgen vom 23. Februar 1881 und 22. Februar 1894.
Das Gesetz vom 1. April 1897, betreffend die Aufsuchung und Ge-
winnung von Säure-, Gas= und Mineralquellen, bleibt in Kraft, insoweit sich
nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes Abänderungen ergeben.
§ 291.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses
Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 292.
Gesetz im Sinne der Ubergangs= und Schlußbestimmungen dieses Gesetzes
ist jede Rechtsnorm.
§ 293.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt
das Staatsministerium.