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(38.1 Gesetz vom 1. März 1905 über die Gebühren in Bergbausachen.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Art. 1.
In Bergbausachen werden Gebühren nur nach Maßgabe dieses Gesetzes
erhoben.
Die Bestimmungen in §10 und § 93 sowie in § 119 Nr. 1, 2, 3 des
Gesetzes vom 11. April 1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver-
waltungssachen werden aufgehoben.
Art. 2.
I. Es werden erhoben:
1. für die Erteilung eines Schürfscheins (§ 4 des Berggesetzes) 3 bis 50 M;
2. für die Verlängerung eines Schürfscheins (§ 6 Abs. 2) 1,50 bis 25 ;
3. für die Verleihung des Bergwerkseigentums (88 23 flg.) 10 bis 500 4;
4. für die Gestattung der Benutzung von Grubenwässern (§51) 3 bis 20 J6;
5. für die Bestätigung der Vereinigung mehrerer Bergwerke,
einer Feldesteilung oder des Austausches von Feldesteilen
(§§ 56 flg) —3 bis 100.#;
6. für die Schließung des Betriebs auf Grund des § 66
oder 3 bis 50 +;
7. für die Erlaubniserteilung zu gewerblichen Anlagen
gemäß § 67 5 bis 300 MA;
1905 23