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Die Erteilung der Konzession ist abhängig von dem Vorhandensein eines
Bedürfnisses und zweckmäßig belegener und beschaffener Räumlichkeiten zum
Betriebe des Gewerbes.
Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen sind die Gemeindebehörden
und der Bezirksausschuß zu hören.
Die Konzession darf nur an Apotheker (8 29 der Reichsgewerbeordnung)
erteilt werden, deren Vorleben und Persönlichkeit eine genügende Gewähr für
die gesetzmäßige und zuverlässige Verwaltung einer Apotheke bietet.
Realgewerbeberechtigungen zum Betriebe von Apotheken dürfen fortan nicht
mehr begründet werden.
Rücksichtlich des Gewerbebetriebes in den jetzt mit einem Privilegium ver-
sehenen Apotheken bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Der Betrieb des Apothekergewerbes außerhalb einer privilegierten Apotheke
ist einer jährlichen Betriebsabgabe unterworfen, deren Höhe nach dem Ertrage
des Apothekergewerbebetriebes zu bemessen ist und von dem Staatsministerium
festgesetzt wird.
Innerhalb eines Bezirkes, für den Verbietungsrechte gegen Anlegung weiterer
Apotheken als Bestandteile des Privilegs einer oder auch mehrerer Apotheken
verliehen worden sind, sollen Apotheker zur Ausübung ihres Gewerbes, solange
diese Verbietungsrechte nicht beseitigt sind, ohne Einwilligung des oder der
Berechtigten nicht konzessioniert werden.
Solche Verbietungsrechte bleiben auf den Bezirk (Amtsbezirk, Gemeinde-
bezirk, Stadtweichbild u. s. w.), für den sie zur Zeit gelten, beschränkt und er-
greifen nicht die Vergrößerungen, die dem Bezirke zuwachsen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 8. März 1905.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.