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Bei Steuerpflichtigen, die drei oder mehr nicht selbständig zu veranlagende
Kinder unter 15 Jahren unterhalten, ist das Steuerkapital,
sofern es nicht mehr als 1000 MA beträgt, um 200 J/ sofern es
mehr als 1000 —/# und nicht mehr als 2000 —7/ beträgt, um 100 J#
zu ermäßigen.
Die Ermäßigung nach Absatz 1 tritt auch ein bei verheirateten Steuer-
pflichtigen, die Kinder unter 15 Jahren nicht unterhalten, solange sie mit dem
Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen.
Bezieht die Ehefrau eines Steuerpflichtigen selbständiges Erwerbseinkommen,
das dem Einkommen des Ehemannes (Haushaltungsvorstandes) nach § Ga Ab-
satz 2 des Nachtragsgesetzes vom 26. März 1902 nicht zuzurechnen ist, so
findet eine Ermäßigung nur insoweit statt, als sie im Falle der Zurechnung
zu erfolgen hätte.
§ 21a.
Soweit sich die in § 21 vorgesehenen Ermäßigungen des Steuerkapitals
nach den Familienverhältnissen der Steuerpflichtigen bestimmen, ist der Familien-
stand vom 1. November des dem Veranlagungsjahr vorausgehenden Jahres
maßgebend.
Treten solche Familienverhältnisse erst nach diesem Zeitpunkt ein, so sind
sie bei der Veranlagung unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, daß der
Steuerpflichtige sie bis spätestens zum 8. Januar des Veranlagungsjahres bei
dem Rechnungsamt (der Steuerlokalkommission) des Ortes, an dem er seine
Steuerpflicht zu erfüllen hat, schriftlich anmeldet.
§ 21b.
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen nicht mehr als
3000 MA beträgt, können besondere die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde
Verhältnisse als: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung
der Kinder, Verpflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, Erfüllung
der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der stehenden Marine durch
den Steuerpflichtigen, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle —
dergestalt berücksichtigt werden, daß das Steuerkapital um 100 bis höchstens
300 — ermäßigt wird.