Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Bei Steuerpflichtigen, die drei oder mehr nicht selbständig zu veranlagende 
Kinder unter 15 Jahren unterhalten, ist das Steuerkapital, 
sofern es nicht mehr als 1000 MA beträgt, um 200 J/ sofern es 
mehr als 1000 —/# und nicht mehr als 2000 —7/ beträgt, um 100 J# 
zu ermäßigen. 
Die Ermäßigung nach Absatz 1 tritt auch ein bei verheirateten Steuer- 
pflichtigen, die Kinder unter 15 Jahren nicht unterhalten, solange sie mit dem 
Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen. 
Bezieht die Ehefrau eines Steuerpflichtigen selbständiges Erwerbseinkommen, 
das dem Einkommen des Ehemannes (Haushaltungsvorstandes) nach § Ga Ab- 
satz 2 des Nachtragsgesetzes vom 26. März 1902 nicht zuzurechnen ist, so 
findet eine Ermäßigung nur insoweit statt, als sie im Falle der Zurechnung 
zu erfolgen hätte. 
§ 21a. 
Soweit sich die in § 21 vorgesehenen Ermäßigungen des Steuerkapitals 
nach den Familienverhältnissen der Steuerpflichtigen bestimmen, ist der Familien- 
stand vom 1. November des dem Veranlagungsjahr vorausgehenden Jahres 
maßgebend. 
Treten solche Familienverhältnisse erst nach diesem Zeitpunkt ein, so sind 
sie bei der Veranlagung unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, daß der 
Steuerpflichtige sie bis spätestens zum 8. Januar des Veranlagungsjahres bei 
dem Rechnungsamt (der Steuerlokalkommission) des Ortes, an dem er seine 
Steuerpflicht zu erfüllen hat, schriftlich anmeldet. 
§ 21b. 
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen nicht mehr als 
3000 MA beträgt, können besondere die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde 
Verhältnisse als: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung 
der Kinder, Verpflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, Erfüllung 
der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der stehenden Marine durch 
den Steuerpflichtigen, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle — 
dergestalt berücksichtigt werden, daß das Steuerkapital um 100 bis höchstens 
300 — ermäßigt wird.
	        
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