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§ 8 Ziffer 11 der Ministerialverordnung über die innere Einrichtung des Volks-
schulwesens vom 20. März 1875.
Artikel 13 Ziffer 2 der Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1874
wird aufgehoben; dagegen sind die Bestimmungen in Artikel 15 Ziffer 2 auch
in Zukunft gewissenhaft zu beachten. — Betreffs der Einführung der mit
Kirchendiensten betrauten Lehrer behält Artikel 10 Ziffer 2 Absatz 5 Geltung;
eine besondere Verpflichtung für den Kirchendienst findet nicht statt.
IV. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1905 in Kraft.
Weimar, den 9. Mai 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Rothe.
Ministerialbekanntmachungen.
(57] I. Zur Prüfung von Stempelverwendungen nach § 49, Absatz 2 und 3
des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt von 1900,
Seite 275) sind bis auf weiteres
die Großherzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst hier
beauftragt. Beide sind von uns im Einverständnis mit dem Ministerialdeparte-
ment der Justiz zugleich ermächtigt worden, behufs Prüfung der richtigen Ver-
steuerung von Wechseln nach Maßgabe der Reichsgesetze vom 10. Juni 1869
(Reichs-Gesetzblatt S. 193) und vom 4. Juni 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 151)
bei den Großherzoglichen Gerichten die Vorlegung einschlagender Akten und von
den Gerichtsvollziehern die Vorlegung der Wechselprotestregister zu verlangen.
Weimar, am 1. Mai 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.