Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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4. 
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete 
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen 
trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen nicht mit anderen Personen 
gemeinsam gebadet werden; die weitere Benutzung des Wasch- und 
Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere Personen ist zu unter— 
lassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen 
nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht 
mit ihnen zusammen schlafen“, 
in § 10 ist am Ende von Absatz 1 hinzuzufügen: „Gebrauchte Watte 
und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen“. 
Zu B: 
In § 4 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: 
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die 
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf- 
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete 
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen 
trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug 
sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag 
leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, 
insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen." 
Weimar, den 17. Juli 1905. 
(81| II. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Unter Bezugnahme auf den Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar, 
Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg wegen Herstellung ver- 
schiedener Eisenbahnen und wegen Erwerbs der Feldabahn durch Preußen vom 
23. April 1901 (Regierungsblatt von 1903 Seite 17) wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht,
	        
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