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4.
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen
trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände
sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen nicht mit anderen Personen
gemeinsam gebadet werden; die weitere Benutzung des Wasch- und
Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere Personen ist zu unter—
lassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen
nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht
mit ihnen zusammen schlafen“,
in § 10 ist am Ende von Absatz 1 hinzuzufügen: „Gebrauchte Watte
und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen“.
Zu B:
In § 4 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf-
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen
trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände
sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug
sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag
leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen,
insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen."
Weimar, den 17. Juli 1905.
(81| II.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Unter Bezugnahme auf den Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar,
Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg wegen Herstellung ver-
schiedener Eisenbahnen und wegen Erwerbs der Feldabahn durch Preußen vom
23. April 1901 (Regierungsblatt von 1903 Seite 17) wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntnis gebracht,