Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8 2. 
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise von Haus zu Haus und von 
Haushaltung zu Haushaltung durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 be- 
zeichneten Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher 
sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn- und haus— 
wirtschaflichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haus— 
haltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere 
Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirtschaft führen. Ebenso wie die 
Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen 
die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arrest— 
hause oder in einem Lazarett befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gast— 
hauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf— 
usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes usw. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, 
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des 
1. Dezember ankommen. 
83. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen ge— 
wonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu 
statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
84. 
Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden ob. 
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl— 
bezirke einzuteilen, deren Größe so zu bemessen ist, daß die Zähler ihre Ob— 
liegenheiten innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit erfüllen können. 
Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem 
Gemeindebezirk verschiedene Orte, so bildet mindestens jeder Ort einen Zähl— 
bezirk. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter 
zu bestellen, dem die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volks- 
zählungslisten obliegt. 
§ 5. 
Für die ordnungsmäßige Ausführung des Zählgeschäfts innerhalb des 
Gemeindebezirks sind die Gemeindevorstände verantwortlich. In größeren Ge-
	        
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