Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

203 
meinden können sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden 
Verantwortlichkeit besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese 
Kommissionen sind vom Gemeindevorstand zusammenzusetzen aus mindestens je 
einem Mitglied des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates und aus Privat— 
personen, die sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und nach ihrer Stellung 
zu diesem Ehrenamte besonders eignen. — Die Bildung der Volkszählungs— 
kommissionen muß spätestens bis zum 15. November vollendet sein. 
86. 
In den Volkszählungslisten müssen für jede anwesende Person folgende 
Fragen beantwortet werden: 
1. Vor- und Familienname, 
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, ins— 
besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche 
oder für gewerbliche Verrichtungen, 
Familienstand, 
Geschlecht, 
Geburtstag und Geburtsjahr, 
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberuf, 
Religionsbekenntnis, 
ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig, 
ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen Marine 
stehend, 
10. für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im 39. bis zum vollen- 
deten 45. Lebensjahre (aus der Geburtszeit vom 1. Dezember 1860 
bis 31. Dezember 1866 einschließlich), 
ob militärisch ausgebildet 
a) im Heere, 
b) in der Marine, 
oder ob nicht militärisch ausgebildet. 
87. 
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Volkszählungsliste, 
die Kontrolliste, 
0 S 
36*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.