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die Anweisung für die Zähler,
die Ortsbevölkerungsliste.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser
Bekanntmachung in der ersten Hälfte des Monats November durch das Stati-
stische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar unmittelbar in
der erforderlichen Anzahl zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben
die Gemeindevorstände unverzüglich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten
Drucksachen jeder Art dem mutmaßlichen Bedarf entspricht, und, wenn dies
nicht der Fall sein sollte, an das genannte Statistische Bureau behufs Er-
gänzung derselben zu berichten.
88.
Die Gemeindevorstände resp. die Volkszählungskommissionen haben recht—
zeitig dafür Sorge zu tragen:
1. daß die Zählbezirke festgestellt werden,
2. daß als Zähler möglichst solche Personen, die dieses Amt freiwillig
und unentgeltlich übernehmen, in der nötigen Auzahl in Pflicht ge—
nommen, gründlich unterwiesen und mit der erforderlichen Anzahl von
Volkszählungslisten, je 2 Kontrollisten und je einer Anweisung für die
Zähler versehen werden,
3. daß durch die Zähler während der Tage vom 27. bis 29. November
in jede Haushaltung (Anstalt) eine bereits mit der erforderlichen Orts—
bezeichnung und mit laufender Nummer versehene Volkszählungsliste
abgegeben wird.
§ 9.
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember
durch die Haushaltungsvorstände, Vorsteher der Anstalten rc. (siehe § 2) oder
geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die Zähler
auf Grund von Erkundigungen, die an Ort und Stelle einzuziehen sind, die
Ausfüllung zu übernehmen.
Die auf der Volkszählungsliste abgedruckten Anleitungen, Erläuterungen
und Beispiele sind vor der Ausfüllung aufmerksam zu lesen und sorgfältig
zu beachten.