Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

204 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser 
Bekanntmachung in der ersten Hälfte des Monats November durch das Stati- 
stische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar unmittelbar in 
der erforderlichen Anzahl zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben 
die Gemeindevorstände unverzüglich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten 
Drucksachen jeder Art dem mutmaßlichen Bedarf entspricht, und, wenn dies 
nicht der Fall sein sollte, an das genannte Statistische Bureau behufs Er- 
gänzung derselben zu berichten. 
88. 
Die Gemeindevorstände resp. die Volkszählungskommissionen haben recht— 
zeitig dafür Sorge zu tragen: 
1. daß die Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß als Zähler möglichst solche Personen, die dieses Amt freiwillig 
und unentgeltlich übernehmen, in der nötigen Auzahl in Pflicht ge— 
nommen, gründlich unterwiesen und mit der erforderlichen Anzahl von 
Volkszählungslisten, je 2 Kontrollisten und je einer Anweisung für die 
Zähler versehen werden, 
3. daß durch die Zähler während der Tage vom 27. bis 29. November 
in jede Haushaltung (Anstalt) eine bereits mit der erforderlichen Orts— 
bezeichnung und mit laufender Nummer versehene Volkszählungsliste 
abgegeben wird. 
§ 9. 
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember 
durch die Haushaltungsvorstände, Vorsteher der Anstalten rc. (siehe § 2) oder 
geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die Zähler 
auf Grund von Erkundigungen, die an Ort und Stelle einzuziehen sind, die 
Ausfüllung zu übernehmen. 
Die auf der Volkszählungsliste abgedruckten Anleitungen, Erläuterungen 
und Beispiele sind vor der Ausfüllung aufmerksam zu lesen und sorgfältig 
zu beachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.