Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

218 
dem Transportführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahr— 
losen weiteren Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und 
zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von 
dem Absender zu entsendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe 
durch die Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrich- 
tigung desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aussicht eines 
Sachverständigen. 
§ 19. 
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm 
Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vor- 
schriften dieses Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung. 
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. 
8 20. 
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht 
transportiert, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf so viel mit— 
geführt werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist. 
Die im 87 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere 
Fuhrwerke oder Personen befördern. 
§ 21. 
Die §§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19 
finden für den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe 
verwendet, welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des 
Transports unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden 
von den im Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die §8§ 8, 11 Abs. 4, 12 
Abs. 1, 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit 
der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. 
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 auf- 
geführten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuch- 
tigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.