219
beutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine An-
wendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde
dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten
Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Mit Genehmigung des Staats-
ministeriums kann auch in geringerer Entfernung von bewohnten Gebäuden eine
Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer
Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion
genügend gesichert sind.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugäng-
lich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit
stattfindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Spreng-
stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder
zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
8 22.
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume,
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist,
unter Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen
letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierte
Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden
Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen
und Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung über-
haupt ausgeschlossen.
§ 23.
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Trans-
portführer dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der
Durchfahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusen-
wärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt
und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufent-
halts dem Publikum nicht zugänglich sind.
38*