Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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beutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine An- 
wendung. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde 
dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten 
Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums kann auch in geringerer Entfernung von bewohnten Gebäuden eine 
Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer 
Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion 
genügend gesichert sind. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugäng- 
lich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit 
stattfindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Spreng- 
stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder 
zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
8 22. 
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, 
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, 
unter Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen 
letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierte 
Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden 
Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. 
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen 
und Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung über- 
haupt ausgeschlossen. 
§ 23. 
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Trans- 
portführer dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der 
Durchfahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusen- 
wärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt 
und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufent- 
halts dem Publikum nicht zugänglich sind. 
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