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Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat
Vorschriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen
zu treffen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie
über deren Aufbewahrung und Verausgabung.
8 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde
Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen
Erlaubnis gemäß § 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Be-
auftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vor-
gesehenen Behältern oder kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der
Fabrikationsstätte von 1/1, /2, 1 und 2½ Kilogramm abhgegeben werden.
Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der
Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe
fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer muüssen
auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein.
Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Spreng-
patronen darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung
dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder
Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der
Fabrik oder eine von dem Staatsministerium gebilligte und öffentlich bekannt
gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentralbehörde
des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik erteilte
Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat
für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung.
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu
führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen
Sprengpatronen zu vermerken.
§ 25.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt,
welche dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet,