Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat 
Vorschriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen 
zu treffen. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie 
über deren Aufbewahrung und Verausgabung. 
8 24. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde 
Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen 
Erlaubnis gemäß § 1 dieses Gesetzes. 
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Be- 
auftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vor- 
gesehenen Behältern oder kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der 
Fabrikationsstätte von 1/1, /2, 1 und 2½ Kilogramm abhgegeben werden. 
Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der 
Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe 
fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer muüssen 
auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. 
Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Spreng- 
patronen darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung 
dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder 
Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der 
Fabrik oder eine von dem Staatsministerium gebilligte und öffentlich bekannt 
gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentralbehörde 
des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik erteilte 
Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat 
für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung. 
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu 
führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen 
Sprengpatronen zu vermerken. 
§ 25. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, 
welche dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet,
	        
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