222
Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken,
welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann
die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Ver-
waltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Ver-
brauch im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw.
zu anderen Zwecken tunlichst ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
8 28.
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende
Anwendung.
§ 29.
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1),
Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen — Amorces — (§.2 Ziffer 4) oder
solchen Patronen für Handfeuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 2b fallen,
Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2⅞ Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des
Vorrats unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen,
mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume
erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten
wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen
und mit stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein.
8 30.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen
für die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten
Sprengstoffe der polizeilichen Erlaubnis.