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86.
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten
Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungs—
rohre der Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß
die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine
gelangen können.
87.
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen
Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht
bleiben.
88.
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden
Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig.
89.
Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige
Entlüftung gestatten, oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichen—
dem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Über—
druck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung
über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige
Betriebe in der Genehmigung nach 8 16 der Gewerbeordnung etwas anderes
bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von Verunreinigungen
(Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein.
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß
durch einen Wasserabschluß verhindert sein.
8 10.
Die Leitungen müssen bis zu einem Überdrucke von /10 Atmosphäre voll—
kommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln
wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein.
8 11.
Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das
Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter
nicht mehr aufnahmefähig ist.
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