Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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817. 
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen 
gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zenti— 
meter überragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine 
Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebäude 
mindestens 5 Meter beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der 
Abstand mindestens 10 Meter beträgt. 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht 
brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten. 
8 18. 
Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im 814 Abs. 1 vor— 
geschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von 
mindestens 10 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen 
Seiten in einem Abstande von mindestens 4 Meter mit einem Zaune oder 
Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von 
brennbaren Gegenständen frei zu halten. 
Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum 
Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist. 
Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen. 
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren War— 
nungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn 
nicht trocken gehalten“. 
–19. 
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung Asjzetylenentwick- 
lungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von dem Gemeinde- 
vorstand zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 
12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt 
werden. 
8 20. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft, soweit nicht 
nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.
	        
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