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§21.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr-
zwecken herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staats-
eisenbahnverwaltung;
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch
unbeschadet der Bestimmungen im § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 2;
3. auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilo-
gramm;
4. auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid her-
gestellt wird.
§ 22.
Der Bezirksdirektor ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Ver-
ordnung zuzulassen.
8 23.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur
fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung,
welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach 8 16 der Gewerbe—
ordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem
die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt S. 61)
zu beachten.
§24.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Vom gleichen
Tage ab ist die Verordnung vom 15. Dezember 1897, Regierungsblatt 1898
S. 10, aufgehoben.
Weimar, den 20. September 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Hunnius i. V.