237
(100] III. Zur Ausführung der bestehenden Vorschriften über den Verkehr mit
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 4. Mai 1904, Reichs-Gesetzblatt S. 160, Ministerialverordnung vom
9. Juli 1904, Regierungsblatt S. 133), wird folgendes bekannt gemacht:
Material, welches lebende Krankheitserreger übertragbarer Krankheiten mit
Ausnahme der Pest, der Cholera und des Rotzes enthält oder zu enthalten
verdächtig erscheint, ist durch Verfügung des Reichspostamts vom 31. Mai d. J.
an die Kaiserlichen Oberpostdirektionen zur Postbeförderung in besonderen Ver-
sandgefäßen unter Briefumschlag zugelassen.
Die vorschriftsmäßigen Versandgefäße und Umhüllungen werden von den
Großherzoglichen Bezirksdirektoren vorrätig gehalten und können dort von den
im Großherzogtum wohnenden Arzten, sobald eine Untersuchung der bezeichneten
Art durch ein bakteriologisches Institut in Frage kommt, kostenlos bezogen
werden. In solchem Falle hat der Arzt die seitens des Instituts an ihn zu
richtende Empfangsbestätigung (§ 8 der obigen Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers) dem Bezirksdirektor vorzulegen.
Weimar, den 12. Oktober 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
(101|] IV. Diphtherie-Serum mit der Kontrollnummer 78 aus der Merckschen
Fabrik in Darmstadt ist zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 26. September 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
[102] V. Von der Subdirektion des Londoner „Phönixk“, Feuer-Assekuranz-
Sozietät in Leipzig, ist an Stelle des Kaufmanns Fr. Schieferdecker in Weimar,
bisherigen Hauptagenten desselben (Ministerialbekanntmachung vom 23. Dezem-