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In derselben Weise ist der Eingang zu den Geschäftsräumen zu bezeichnen.
Die Führung der Bezeichnung „konzessionierter“ Gesindevermieter oder
Stellenvermittler ist verboten. Ebenso sind Bezeichnungen und Angaben ver—
boten, die den Anschein erwecken können, als handle es sich nicht um eine
gewerbsmäßige, sondern um eine gemeinnützige Dienst- oder Stellenvermittelung.
82.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern, sowie ihrem Hülfspersonal
einschließlich der Familienangehörigen ist die Ausübung des Betriebs des Ver—
mittelungsgewerbes im Umherziehen, sowie das Aufsuchen von Aufträgen auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (in
Schankwirtschaften, Vergnügungsorten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahn—
zügen usw.) verboten.
Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln und dergleichen sind
mit Angabe der Geschäftsräume und der für deren Kennzeichnung gemäß § 1
Absatz 3 dieser Verordnung gewählten Bezeichnung zu versehen. Die Vorschrift
des § 1 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
83.
Sovweit nicht die Vorschrift des § 47 der Gewerbeordnung Platz greift,
bedarf eine Stellvertretung des Gesindevermieters oder Stellenvermittlers der
Genehmigung des Gemeindevorstandes.
Die Beschäftigung von Hülfspersonal (Gehülfen, Lehrlingen, Agenten)
einschließlich der Familienangehörigen bedarf in allen Fällen der Genehmigung
des Gemeindevorstandes.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Stellvertreter oder der Ge-
hülfe die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
84.
Wer das Gewerbe eines Gesindevermieters oder Stellenvermittlers betreibt,
ist verpflichtet, Geschäftsbücher zu führen und zwar
1. nach dem beigefügten Muster A für Aufträge derjenigen Personen, die
einen Dienst oder eine Stelle suchen (Arbeitnehmer);
2. nach dem beigefügten Muster B für Aufträge derjenigen Personen, die
einen Dienst oder eine Stelle zu vergeben haben (Arbeitgeber).