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85.
Die Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein.
Sie sind vor der ersten Eintragung von dem Gemeindevorstand unter
Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln.
Bei der Führung der Geschäftsbücher hat der Gesindevermieter oder
Stellenvermittler sich der deutschen Sprache zu bedienen. Sämtliche Ein-
tragungen sind mit Tinte zu bewirken.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
darf nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unkenntlich gemacht,
es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Das Herausnehmen, Zusammenkleben oder Überkleben von Blättern,
sowie das Einfügen neuer Blätter ist untersagt.
86.
Der Gesindevermieter oder Stellenvermittler hat die bei ihm eingehenden
Aufträge im Laufe des Tages in der Reihenfolge des Eingangs unter fort—
laufender Nummer in das Geschäftsbuch einzutragen. Die Erledigung der
Aufträge und der Eingang von Zahlungen sind neben der ersten Eintragung
in den entsprechenden Spalten im Laufe des Tages, an dem die Erledigung
erfolgt oder die Zahlung eingeht, zu vermerken.
Kommt eine Dienst- oder Stellenvermittelung nicht zustande, oder wird
der erteilte Auftrag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“
zum Ausdruck zu bringen.
87.
Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe
des Tages abzuschließen, dem Gemeindevorstand zur Bestätigung des Abschlusses
vorzulegen und sodann 10 Jahre aufzubewahren.
Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden.
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn
der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
Die sonstigen das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe
und dergl.) sind 3 Jahre aufzubewahren.
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