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88.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, über die
Dienstverhältnisse der Dienstberechtigten und der zur Dienstleistung Verpflich—
teten sorgfältige Erkundigungen einzuziehen.
Es ist ihnen verboten:
1. Personen Vermittlerdienste zu leisten, die sich den gesetzlichen Vor-
schriften zuwider nicht im Besitze eines ordnungsmäßigen Dienst-
(Gesinde-) oder Arbeitsbuches befinden;
2. Personen Vermittlerdienste zu leisten, von denen sie wissen oder den
Umständen nach annehmen müssen, daß sie für die Zeit, für die sie sich
verdingen wollen, durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines
neuen Dienst= oder Arbeitsvertrages gehindert sind;
3. Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen oder zum
Eintritt in ein solches verpflichtet sind, zum Verlassen oder Nicht-
antreten des Dienstes oder der Stelle oder zur Verletzung des Dienst-
oder Arbeitsvertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung zu be-
einflussen;
4. Dienst= oder Arbeitgeber zur Entlassung von Dienst= oder Arbeit-
nehmern oder zur Verletzung des Dienst= oder Arbeitsvertrags zu be-
stimmen oder sie in dieser Richtung zu beeinflussen.
§ 9.
Personen, die zur Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsvertrags der
Einwilligung anderer Personen bedürfen, dürfen Vermittlerdienste nur geleistet
werden, wenn die Erteilung der erforderlichen Einwilligung nachgewiesen wird.
10.
Werden dem Gesindevermieter oder Stellenvermittler von einem Stellung-
suchenden Ausweispapiere, Zeugnisse, andere Papiere oder sonstige Gegenstände
übergeben, so ist hierüber nach dem beigefügten Muster C ein Verzeichnis auf-
zunehmen, das von dem Stellungsuchenden mit zu unterschreiben ist und ihm
als Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird.
Die hinterlegten Papiere und sonstigen Gegenstände sind den Hinterlegern
auf ihr Verlangen gegen Unterschrift der Rückgabebescheinigung zurückzugeben.
Der Gesindevermieter darf ein Zurückbehaltungs= oder Pfandrecht an Gegen-