Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Zahl der Vertreter der Berg- 
leute im Arbeiterausschuß soll mindestens drei betragen. 
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Bergleute, die seit Eröffnung 
des Betriebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerke 
gearbeitet haben. Die Vertreter müssen mindestens dreißig Jahre alt sein 
und seit der Eröffnung des Betriebs oder mindestens drei Jahre ununterbrochen 
auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Wähler und Vertreter müssen die bürger- 
lichen Ehrenrechte und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, die Vertreter 
überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Über die Gültigkeit der voll- 
zogenen Wahl entscheidet das Bergamt. 
Das Anmt eines Vertreters erlischt, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis 
ausscheidet oder wenn er eine andere Voraussetzung der Wählbarkeit verliert. 
Über das Erlöschen des Amtes eines Vertreters entscheidet das Bergamt. 
881c. 
Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle fünf Jahre neu zu wählen. 
Der Wahltermin ist vier Wochen vor der Wahl durch Aushang bekannt zu geben. 
Das Bergamt hat darüber zu wachen, daß die Arbeiterausschüsse stets 
vorschriftsmäßig besetzt sind und daß die erforderlichen Neuwahlen schleunigst 
erfolgen. 
§ 81d. 
Über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des 
Arbeiterausschusses sind in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen 
nähere Bestimmungen zu treffen. 
881e. 
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen enthaltenen 
Bestimmungen über die Verwendung der Strafgelder und die Verwaltung der 
Unterstützungskassen sowie über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und 
Geschäftsführung des Arbeiterausschusses unterliegen der Genehmigung des 
Bergamts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen 
gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. 
881. 
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung ist der Arbeiterausschuß über deren 
Inhalt zu hören. Auf Bergwerken, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht be—
	        
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