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steht, ist den auf dem Bergwerke oder in der betreffenden Betriebsanlage oder
Betriebsabteilung beschäftigten volljährigen Bergleuten Gelegenheit zu geben,
sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern.
5. In § 83 werden die Worte „seitens der Bergleute“ ersetzt durch die
Worte:
seitens des Arbeiterausschusses oder der Bergleute.
6. Hinter § 248 wird als § 248 a folgende Vorschrift eingestellt:
Zur Unterstützung der Bergbehörden bei der ihnen obliegenden Fürsorge
für die Gesundheit der Bergleute wird ein Gesundheitsbeirat gebildet.
Der Gesundheitsbeirat besteht aus einem vom Staatsministerium zu er-
neunenden Vorsitzenden und aus vier Beisitzern, von denen zwei aus der Zahl
der Bergwerksbesitzer oder ihrer Stellvertreter und zwei aus der Zahl der aus
den Bergleuten gewählten Mitglieder der Arbeiterausschüsse zu entnehmen sind.
Die Auswahl der Beisitzer erfolgt durch das Staatsministerium.
An den Verhandlungen des Gesundheitsbeirats nimmt ein vom Staats-
ministerium zu berufender Knappschaftsarzt mit beratender Stimme teil.
Der Gesundheitsbeirat hat auf Ersuchen der Bergbehörden Gutachten in
allen die Gesundheit der Bergleute betreffenden Fragen abzugeben.
7. In § 258 erhält der Absatz 1 die nachfolgende Fassung:
Mit Geldstrafe bis zu Dreihundert Mark wird bestraft, wer den Vor-
schriften der §§ 77, 81 zuwider ein Bergwerk betreibt, für das eine Arbeits-
ordnung oder ein Arbeiterausschuß nicht besteht.
8. In § 259 Ziffer 1 kommt das Wort
„Lohnabzüge“
in Wegfall.
Artikel II.
Der § 142 des Berggesetzes erhält folgenden Absatz 2:
Durch die Satzung kann die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung
ganz oder teilweise der Entschließung des Grubenvorstandes überlassen werden,
solange nicht in der Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein
anderes beschlossen wird.