Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Artikel III. 
Zusätzlich zu § 289 des Berggesetzes wird das Gesetz über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 (Regierungs- 
blatt Seite 553) weiter dahin geändert, daß dessen § 175 durch folgende Vor- 
schrift ersetzt wird: 
Als Vollstreckungsgericht ist für die Zwangsvollstreckung in Berg- 
werkseigentum die Behörde zuständig, der auf Grund des § 277 des 
Berggesetzes vom 1. März 1905 die Führung des Berg= und Berg- 
hypothekenbuches übertragen ist. 
Für die Zwangsvollstreckung in ein anderes Recht der im § 1 
Abs. 1 bezeichneten Art ist das für eine Hypothekbestellung zuständige 
Amtsgericht zuständig. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Berggesetze vom 1. März 1905 
in Kraft. 
Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse muß spätestens vier Monate nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sein. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. Dezember 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hnnnius. 
 
	        
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