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Jede Mutung ist sofort nach Eingang in ein nach dem Muster C zu „
führendes Mutungsverzeichnis einzutragen. Die Nummer, unter der die En
tragung in das Mutungsverzeichnis erfolgte, ist auf beiden Exemplaren der
Mutung zu vermerken.
Das zweite Exemplar der Mutung ist alsdann dem Muter zurückzugeben.
Die Erledigung der Mutung ist in Spalte 6 des Mutungsverzeichnisses
zu vermerken.
85.
Ist eine Mutung vor dem Bergamte zu Protokoll erklärt worden, so ist
eine den Eingangs= und Eintragungsvermerk (§ 4 Abs. 1, 2) enthaltende be-
glaubigte Abschrift der Mutung dem Muter hinauszugeben.
Das gleiche gilt, wenn eine Mutung telegraphisch eingelegt sowie wenn
eine schriftliche Mutung nur in einem Exemplar eingereicht worden ist.
§ 6.
Die Nichtigkeit einer Mutung nach § 17 des BG. ist vom Bergamte
durch Beschluß auszusprechen. Die nichtige Mutung ist im Mutungsverzeichnis
zu löschen. Die Löschung erfolgt durch Durchstreichen des Eintrags.
87.
Die Verleihungsurkunden werden nach dem Muster D ausgefertigt. Ist 2
ein Mutungsriß eingereicht worden, so ist dieser der Verleihungsurkunde als
Anlage beizufügen.
Verleihungsurkunden auf Salze oder Salzquellen (8§ 3, 37 des B.)
sind vor ihrer Ausfertigung im Entwurfe dem Staatsministerium zur Ge-
nehmigung vorzulegen.
88.
Die von dem Bergamte erteilten Verleihungen sind, unter genauer Angabe
der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen worden ist, und
der Grenzen der Grubenfelder in ein nach Muster E zu führendes Verzeichnis
einzutragen, das in den Geschäftsräumen des Bergamts zu jedermanns Einsicht.
auszulegen ist. Bei Aufhebung des Bergwerkseigentums ist der Eintrag zu
durchstreichen.
Ob und inwieweit bei den Bergämtern Übersichtskarten über die erteilten
Verleihungen zu führen sind, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten. Soweit
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