Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Jede Mutung ist sofort nach Eingang in ein nach dem Muster C zu „ 
führendes Mutungsverzeichnis einzutragen. Die Nummer, unter der die En 
tragung in das Mutungsverzeichnis erfolgte, ist auf beiden Exemplaren der 
Mutung zu vermerken. 
Das zweite Exemplar der Mutung ist alsdann dem Muter zurückzugeben. 
Die Erledigung der Mutung ist in Spalte 6 des Mutungsverzeichnisses 
zu vermerken. 
85. 
Ist eine Mutung vor dem Bergamte zu Protokoll erklärt worden, so ist 
eine den Eingangs= und Eintragungsvermerk (§ 4 Abs. 1, 2) enthaltende be- 
glaubigte Abschrift der Mutung dem Muter hinauszugeben. 
Das gleiche gilt, wenn eine Mutung telegraphisch eingelegt sowie wenn 
eine schriftliche Mutung nur in einem Exemplar eingereicht worden ist. 
§ 6. 
Die Nichtigkeit einer Mutung nach § 17 des BG. ist vom Bergamte 
durch Beschluß auszusprechen. Die nichtige Mutung ist im Mutungsverzeichnis 
zu löschen. Die Löschung erfolgt durch Durchstreichen des Eintrags. 
87. 
Die Verleihungsurkunden werden nach dem Muster D ausgefertigt. Ist 2 
ein Mutungsriß eingereicht worden, so ist dieser der Verleihungsurkunde als 
Anlage beizufügen. 
Verleihungsurkunden auf Salze oder Salzquellen (8§ 3, 37 des B.) 
sind vor ihrer Ausfertigung im Entwurfe dem Staatsministerium zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. 
88. 
Die von dem Bergamte erteilten Verleihungen sind, unter genauer Angabe 
der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen worden ist, und 
der Grenzen der Grubenfelder in ein nach Muster E zu führendes Verzeichnis 
einzutragen, das in den Geschäftsräumen des Bergamts zu jedermanns Einsicht. 
auszulegen ist. Bei Aufhebung des Bergwerkseigentums ist der Eintrag zu 
durchstreichen. 
Ob und inwieweit bei den Bergämtern Übersichtskarten über die erteilten 
Verleihungen zu führen sind, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten. Soweit 
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