Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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solche Karten geführt werden, braucht die Lage des Grubenfeldes in Spalte 5 
des Verleihungsverzeichnisses nur allgemein, im übrigen unter Verweisung auf 
die Karte, angegeben zu werden. Die Einsicht der beim Bergamte geführten 
Übersichtskarten steht in den Geschäftsräumen des Bergamts jedem frei. 
89. 
Jede Verleihung ist unverzüglich, unter Vorlegung einer Abschrift der 
Verleihungsurkunde, dem Staatsministerium anzuzeigen. 
8 10. 
Für das Verfahren zur Genehmigung der in § 67 des BG. bezeichneten 
Anlagen gelten die nachfolgenden Vorschriften: 
1. Dem Antrage auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Erläuterung 
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. 
2. Der Erlaß einer öffentlichen Bekanntmachung der beabsichtigten Anlage 
behufs Geltendmachung etwaiger Einwendungen wird dem pflichtmäßigen 
Ermessen des Bergamts anheimgegeben. Eine solche öffentliche Be- 
kanntmachung soll jedenfalls dann erfolgen, wenn aus dem Betriebe 
der Anlage erhebliche Belästigungen oder sonstige Nachteile für die 
benachbarten Grundstücke zu besorgen sind. 
3. Im übrigen sind in dem Verfahren die Vorschriften der §§ 18, 19 der 
GO. zur entsprechenden Anwendung zu bringen. 
8 11. 
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit; 
über Zahl und Dauer der für die erwachsenen Bergleute vorgesehenen 
Pausen; 
darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße die 
Bergleute — abgesehen von Fällen der Beseitigung von Gefahren und 
der Ausführung von Notarbeiten — verpflichtet sind, Überschichten und 
Nebenschichten zu verfahren; 
bei Arbeiten unter Tage über die Regelung der Ein- und Ausfahrt 
und über die Überwachung der Anwesenheit der Bergleute in der Grube;
	        
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