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den Bergwerken und über die Arbeitsbücher zu überwachen. Er ist berechtigt,
die Vorlegung der in § 105 des B. vorgeschriebenen Listen sowie der beim
Bergwerksbesitzer verwahrten Arbeitsbücher zu fordern. Ebenso ist er befugt,
die gemäß der Vorschrift unter C. III. der Ministerialbekanntmachung vom
22. März 1892 (Reg.-Bl. S. 45flg.) bei den Gemeindevorständen geführten
Verzeichnisse einzusehen.
8 16.
Der Bergrevierbeamte ist zuständig, die bei Grubenbefahrungen als not—
wendig sich herausstellenden bergpolizeilichen Anordnungen selbständig an Stelle
des Bergamts zu treffen, wenn Gefahr im Verzuge zu besorgen ist.
Diese Besorgnis soll in der Anordnung festgestellt werden. Der Gültig—
keit der getroffenen Anordnung steht nicht entgegen, daß die Besorgnis nicht
begründet war.
817.
Bei Prüfung der Betriebspläne ist der Bergrevierbeamte an Stelle des
Bergamts zuständig, Einspruch gegen den Betriebsplan oder einzelne seiner
Bestimmungen zu erheben und über den Einspruch mit dem Bergwerksbesitzer
zu verhandeln.
8 18.
Behufs Prüfung der Befähigung der zur Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebs oder einer Abteilung des Betriebs angenommenen Personen kann
der Bergrevierbeamte die Vorlegung von Zeugnissen verlangen, geeignete Aus—
künfte beiziehen und, soweit ihm Zweifel bleiben, die Befähigung der be—
treffenden Person zum Gegenstande einer besonderen Prüfung machen.
819.
Von jeder Eintragung einer Bergwerksgesellschaft in das Handelsregister
hat der Gerichtsschreiber des Registergerichts unter Mitteilung einer Abschrift
der erfolgten Eintragung dem Bergamte Mitteilung zu machen. Ebenso hat
er jede in bezug auf die eingetragene Gesellschaft eingetretene Änderung dem
Bergamte mitzuteilen, sobald die Anderung in das Handelsregister eingetragen ist.
8 20.
Die Erhebung der Bergwerksabgaben geschieht durch das Rechnungsamt,
in dessen Bezirk das Bergwerk liegt. Ist ein Bergwerk in den Bezirken ver—