Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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den Bergwerken und über die Arbeitsbücher zu überwachen. Er ist berechtigt, 
die Vorlegung der in § 105 des B. vorgeschriebenen Listen sowie der beim 
Bergwerksbesitzer verwahrten Arbeitsbücher zu fordern. Ebenso ist er befugt, 
die gemäß der Vorschrift unter C. III. der Ministerialbekanntmachung vom 
22. März 1892 (Reg.-Bl. S. 45flg.) bei den Gemeindevorständen geführten 
Verzeichnisse einzusehen. 
8 16. 
Der Bergrevierbeamte ist zuständig, die bei Grubenbefahrungen als not— 
wendig sich herausstellenden bergpolizeilichen Anordnungen selbständig an Stelle 
des Bergamts zu treffen, wenn Gefahr im Verzuge zu besorgen ist. 
Diese Besorgnis soll in der Anordnung festgestellt werden. Der Gültig— 
keit der getroffenen Anordnung steht nicht entgegen, daß die Besorgnis nicht 
begründet war. 
817. 
Bei Prüfung der Betriebspläne ist der Bergrevierbeamte an Stelle des 
Bergamts zuständig, Einspruch gegen den Betriebsplan oder einzelne seiner 
Bestimmungen zu erheben und über den Einspruch mit dem Bergwerksbesitzer 
zu verhandeln. 
8 18. 
Behufs Prüfung der Befähigung der zur Leitung und Beaufsichtigung 
des Betriebs oder einer Abteilung des Betriebs angenommenen Personen kann 
der Bergrevierbeamte die Vorlegung von Zeugnissen verlangen, geeignete Aus— 
künfte beiziehen und, soweit ihm Zweifel bleiben, die Befähigung der be— 
treffenden Person zum Gegenstande einer besonderen Prüfung machen. 
819. 
Von jeder Eintragung einer Bergwerksgesellschaft in das Handelsregister 
hat der Gerichtsschreiber des Registergerichts unter Mitteilung einer Abschrift 
der erfolgten Eintragung dem Bergamte Mitteilung zu machen. Ebenso hat 
er jede in bezug auf die eingetragene Gesellschaft eingetretene Änderung dem 
Bergamte mitzuteilen, sobald die Anderung in das Handelsregister eingetragen ist. 
8 20. 
Die Erhebung der Bergwerksabgaben geschieht durch das Rechnungsamt, 
in dessen Bezirk das Bergwerk liegt. Ist ein Bergwerk in den Bezirken ver—
	        
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