Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Muster eines Schürfscheins (§ 1. Anlage A. 
Nr. — des Schürfregisters. 
  
Schürfschein. 
wird ein Schürfschein auf 
für das nachstehend bezeichnete Schürffeld hiermit erteilt: 
  
Dieser Schürfschein ist für die Dauer eines Jahres gültig. Der Schürfer ist 
auf Grund dieses Schürfscheins berechtigt, in dem zur Ausführung der Schürfarbeiten 
erforderlichen Umfange die Grundstücke des Schürffeldes zu benutzen. Der Schürfschein 
ist auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstücks sowie dritten Nutzungsberechtigten 
vorzuzeigen. 
den 19 
sisixies 
Grohherzoglich Sächsisches Vergamt. 
(Siegel.) (Unterschrift.)
	        
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